Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

524. XLV. 
öffentliche Gesundheitswesen und für sonstige Aufgaben, bei denen nach der Art des Gegen— 
standes die Mitwirkung von Frauen wünschenswert ist, bis zu einem Viertel der Mitglieder 
Frauen mit Sitz und Stimme angehören sollen oder können. Die einer solchen Kommission 
angehörigen Frauen müssen im übrigen den nach § 12 Absatz 1 der Gemeindeordnung ver- 
langten Erfordernissen entsprechen, mit der Maßgabe, daß bei verheirateten Frauen die 
Abgabenzahlung seitens des Ehemannes als Erfüllung des Erfordernisses gilt. 
Der Bürgermeister ist jederzeit berechtigt, der Kommissionssitzung beizuwohnen, und wenn 
es ihm nötig oder zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise den Vorsitz zu übernehmen. 
Die Kommissionen sind dem Gemeinderat untergeordnet, welcher über Beschwerden gegen 
sie vorbehaltlich des Rekurses zu entscheiden hat. 
Die §§ 23 und 25 finden auch auf diejenigen Kommissionsmitglieder Anwendung, welche 
nicht zugleich Gemeinderäte sind. 
Bei den Beratungen und Beschlußfassungen in Angelegenheiten der Volksschule sollen die 
Ortspfarrer der verschiedenen Konfessionen und die Volksschullehrer in einer in dem Gemeinde- 
beschluß näher zu bestimmenden Weise vertreten sein. 
In der Armenkommission und in der Kommission für das öffentliche Gesundheitswesen 
sollen die Armenärzte und wo die Ortspolizei einer Staatsstelle übertragen ist, der Polizei- 
beamte, in der ersteren außerdem der Ortspfarrer jeder Konfession, in der letzteren am Wohnsitz 
des Bezirksarztes auch dieser Sitz und Stimme haben. 
Sind in der Gemeinde mehrere Ortspfarrer der gleichen Konfession, so bleibt es der 
zuständigen oberen Kirchenbehörde überlassen, zu bestimmen, wer von ihnen in die genannten 
Kommissionen gemäß dem Gemeindebeschluß einzutreten hat. 
* 2. 
§ 19 a Absatz 2 der Städteordnung erhält folgende Fassung: 
„Jeder Kommission muß ein Mitglied des Stadtrats als Vorsitzender angehören; im 
übrigen kann sie aus Mitgliedern des Stadtrats, Stadtverordneten und aus andern Bürgern 
zusammengesetzt werden. Es kann ferner bestimmt werden, daß den Kommissionen für das 
Armenwesen, für Unterrichts= und Erziehungsangelegenheiten, für das öffentliche Gesundheits- 
wesen und für sonstige Aufgaben, bei denen nach der Art des Gegenstandes die Mitwirkung 
von Frauen wünschenswert ist, bis zu einem Viertel der Mitglieder Frauen mit Sitz und 
Stimme angehören sollen oder können. Die einer solchen Kommission angehörigen Frauen 
müssen im übrigen den nach § 12 Absatz 1 verlangten Erfordernissen entsprechen, mit der 
Maßgabe, daß bei verheirateten Frauen die Abgabenzahlung seitens des Ehemannes als 
Erfüllung des Erfordernisses gilt. Sämtliche Mitglieder werden vom Stadtrat ernannt.“ 
In § 19b der Städteordnung wird als Absatz 4 eingeschaltet: 
„Sind in Gemeinden mehrere Ortspfarrer der gleichen Konfession, so bleibt es der zu- 
ständigen oberen Kirchenbehörde überlassen, zu bestimmen, wer von ihnen in die genannten 
Kommissionen gemäß dem Ortsstatut einzutreten hat.“
	        
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