Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

528 XLV. 
8 79n (Gemeindeordnung). 
Die Auflage, die auf den Bürgernutzen zur Bestreitung des nicht schon nach §§ 68 bis 79m 
gedeckten Gemeindebedarfs zu machen ist, darf den Bürgernutzen nur insoweit belasten, als der 
bei der Berechnung der Bürgereinkaufsgelder erhobene Anschlag des reinen Wertes desselben 
je nach der in der Gemeinde vorkommenden Nutzungsart den Betrag für 8 Ster Holz oder 
für 4 Ster Holz und 18 Ar Äcker oder Wiesen, oder für 36 Ar Äcker oder Wiesen übersteigt. 
Die den Bürgern zustehende Weide, das Sammeln von Laub, Streu und Leseholz bleibt 
hierbei außer Betracht. 
Die Auflage findet statt, sowohl wenn die Bürgernutzungen nach Köpfen oder nach Klassen 
verteilt sind, als wenn sie gemeinderechtlich auf Häusern oder bestimmten Gütern ruhen. 
Sie beträgt bis zu fünf Zehntel des nach Absatz 1 der Auflage unterliegenden Wert- 
anschlages. 
Durch Beschluß der stimmberechtigten Bürger mit Staatsgenehmigung kann auch behufs 
Deckung des Gemeindeaufwandes eine stärkere Belastung der Bürgernutzungen oder die Regelung 
der Belastung in anderer als der gesetzlich vorgeschriebenen Weise festgesetzt werden, wodurch 
jedoch der Gesamtbetrag der nach vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen gebotenen Bürger- 
nutzungsauflagen eine Minderung nicht erleiden darf. Eine stärkere Belastung, im ganzen als 
die gesetzlich vorgeschriebene bedarf der Zustimmung von zwei Dritteilen der Stimmberechtigten 
(§ 104 Absatz 2). 
§ 79 n (Städteordnung). 
Die Auflage auf die den Bürgern noch zustehenden Bürgernutzungen wird nach den für 
die übrigen Gemeinden in dieser Beziehung getroffenen gesetzlichen Bestimmungen erhoben. 
§ 3. 
Die §§ 80, 85, 87 im Eingang bis zu dem Wort „Reichs“ und 88 der Gemeinde- 
ordnung und der Städteordnung erhalten folgende Fassung: 
g 80. 
Der durch Umlagen aufzubringende Aufwand wird unter Beachtung der nachfolgenden 
Vorschriften auf die gesamten, nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Gemeinde veranlagten 
und nach den §§ 80 aa, 80 b, 82 bis 84 besonders gebildeten Einkommensteueranschläge und auf 
die gesamten, in das Grundstückskataster, Gebäudekataster, das Kataster für das Betriebs- 
vermögen und Kapitalkataster der Gemarkung ausgenommenen Vermögenssteuerwerte umgelegt. 
Das gewerbliche Vermögen eines Unternehmers ist in den Gemarkungen gemeindestener- 
pflichtig, in denen das Gewerbe betrieben wird oder auf die es sich erstreckt. Das landwirt- 
schaftliche Betriebsvermögen ist in den Gemarkungen gemeindesteuerpflichtig, in welchen sich 
dasselbe befindet. Sofern hiernach eine Verteilung des nötigenfalls nach § 54 des Vermögens- 
steuergesetzes erhöhten gewerblichen Vermögens oder des nötigenfalls nach § 58 des Vermögens- 
steuergesetzes ermäßigten landwirtschaftlichen Betriebsvermögens auf mehrere Gemarkungen
	        
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