XLV. 531
„Grundsteuerkapital“, „Grund- und Gefällsteuerkapital“
durch „Steuerwert der Grundstücke“,
„Grund= und Häusersteuerkapital“
durch „Steuerwert des Liegenschaftsvermögens“,
„Gewerbsteuerkapital"
durch „Steuerwert des gewerblichen Vermögens“,
in § 82 Absatz 1 die Worte „mit einem Gewerbsteuerkapital"
durch „mit dem nach § 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten Steuerwert des
gewerblichen Vermögens",
„Kapitalrentensteuerkapital“, „Steueranschlag des Kapitalvermögens"
durch „Steuerwert des Kapitalvermögens",
„Grund-, Häuser-, Gefäll= und Gewerbsteuerkapital“
durch „Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens“,
„Gewerbsteuerkataster“
durch „Kataster für das Betriebsvermögen",
„Gewerbsteuer“
durch „Vermögenssteuer".
2. Die §§ 83, 86 und 95 der Gemeindeordnung, §8§ 83, 86 und 90 der Städteordnung
werden aufgehoben, in § 81 der Gemeinde= und Städteordnung die Ziffer 2 und in Ziffer 9
der Eingang bis einschließlich des Worts „ferner“, in § 82 Absatz 1 der Gemeinde= und
Städteordnung die Worte „im Durchschnitt der 3 letzten Jahre“ gestrichen und nach „Rein-
ertrags“ eingeschaltet „des letzten Jahres",
im § 81 Ziffer 7 der Gemeinde= und Städteordnung die Worte „Gewerb= und Kapital-
rentensteuerkapitalien“
durch „Steuerwerte des Betriebs= und Kapitalvermögens",
in § 84 der Gemeinde= und Städteordnung
in Absatz 1 die Worte „zur Gewerbsteuer staatlich zu veranlagen sind“
durch „ihr Gewerbe betreiben"“,
in Absatz 2 „S 83“
durch „§ 80 Absatz 2“,
in § 84 a Absatz 1 und 2 der Gemeinde= und Städteordnung die Zahlen „100 000“
durch „75.000“,
in Absatz 2 „(8 83 Absatz 1)"“
durch „(§ 80 Absatz 2)",
in § 84 aa die Worte „Grundsteuerkapital von mindestens 100 000 Mark“
durch „Grundstücke oder Gebäude im Steuerwert von zusammen mindestens 75000 Mark“
und die Worte „Grundbesitz“, „Grundbesitzer“
durch „Liegenschaftsbesitz“, „Liegenschaftsbesitzer“,
in § 93 der Gemeindeordnung die Worte „des gesamten umlagepflichtigen Steuerkapitals"
durch „der gesamten umlagepflichtigen Steuerwerte und Steneranschläge",
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906.