Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 531 
„Grundsteuerkapital“, „Grund- und Gefällsteuerkapital“ 
durch „Steuerwert der Grundstücke“, 
„Grund= und Häusersteuerkapital“ 
durch „Steuerwert des Liegenschaftsvermögens“, 
„Gewerbsteuerkapital" 
durch „Steuerwert des gewerblichen Vermögens“, 
in § 82 Absatz 1 die Worte „mit einem Gewerbsteuerkapital" 
durch „mit dem nach § 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten Steuerwert des 
gewerblichen Vermögens", 
„Kapitalrentensteuerkapital“, „Steueranschlag des Kapitalvermögens" 
durch „Steuerwert des Kapitalvermögens", 
„Grund-, Häuser-, Gefäll= und Gewerbsteuerkapital“ 
durch „Steuerwert des Liegenschafts= und Betriebsvermögens“, 
„Gewerbsteuerkataster“ 
durch „Kataster für das Betriebsvermögen", 
„Gewerbsteuer“ 
durch „Vermögenssteuer". 
2. Die §§ 83, 86 und 95 der Gemeindeordnung, §8§ 83, 86 und 90 der Städteordnung 
werden aufgehoben, in § 81 der Gemeinde= und Städteordnung die Ziffer 2 und in Ziffer 9 
der Eingang bis einschließlich des Worts „ferner“, in § 82 Absatz 1 der Gemeinde= und 
Städteordnung die Worte „im Durchschnitt der 3 letzten Jahre“ gestrichen und nach „Rein- 
ertrags“ eingeschaltet „des letzten Jahres", 
im § 81 Ziffer 7 der Gemeinde= und Städteordnung die Worte „Gewerb= und Kapital- 
rentensteuerkapitalien“ 
durch „Steuerwerte des Betriebs= und Kapitalvermögens", 
in § 84 der Gemeinde= und Städteordnung 
in Absatz 1 die Worte „zur Gewerbsteuer staatlich zu veranlagen sind“ 
durch „ihr Gewerbe betreiben"“, 
in Absatz 2 „S 83“ 
durch „§ 80 Absatz 2“, 
in § 84 a Absatz 1 und 2 der Gemeinde= und Städteordnung die Zahlen „100 000“ 
durch „75.000“, 
in Absatz 2 „(8 83 Absatz 1)"“ 
durch „(§ 80 Absatz 2)", 
in § 84 aa die Worte „Grundsteuerkapital von mindestens 100 000 Mark“ 
durch „Grundstücke oder Gebäude im Steuerwert von zusammen mindestens 75000 Mark“ 
und die Worte „Grundbesitz“, „Grundbesitzer“ 
durch „Liegenschaftsbesitz“, „Liegenschaftsbesitzer“, 
in § 93 der Gemeindeordnung die Worte „des gesamten umlagepflichtigen Steuerkapitals" 
durch „der gesamten umlagepflichtigen Steuerwerte und Steneranschläge", 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.