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die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die folgenden drei Neuntel,
die dritte Klasse aus den Niederstbesteuerten und umfaßt die übrigen fünf Neuntel
der Wahlberechtigten;
3. bei Gemeinden, welche nach der letzten Volkszählung die Zahl von 50j) und mehr
Einwohner erreicht haben oder bei einer künftigen Volkszählung erreichen,
die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erst. Sehstel der Wahl-
berechtigten,
die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die folgenden zwei Sechstel,
die dritte Klasse aus den Niederst#esteuerten und umfaßt die übrigen drei Sechstel
der Wahlberechtigten.
Wenn bei dem Übergang von der einen zur anderen Klasse mehrere in gleichem Maße
besteuerte Wahlberechtigte zusammentreffen, so werden die nach den Lebensjahren älteren vor
den jüngeren in die höhere Klasse eingeteilt.
Läßt sich die Zahl de Wahlberechtigten nicht durch zwilf beziehungsw'iise nenn oder
sechs teilen, so werden die Ubrigbleibenden der dritten Klasse zugeteilt.
8 36.
Jede der drei Klassen wählt für sich den dritten Teil der Mitglieder des Bürgerausschusses.
Es sindet keinerlei Beschränkung der Wahl auf die einzelnen Klassen der Wahlberechtigten statt.
Bei der Wahl entscheidet die relative Stimmenmehrheit der erschienenen Wahlberechtigten
Die Wahl leitet der Bürgermeister mit Zuziehung des Ratschreibers und zweier Gemeinde-
räte als Urkundspersonen.
Die Wahl geschieht mittelst geheimer Stimmgebung.
Die Wahlordnung wird durch Regierungsverordnung bestimmt.
§ 37
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, deren Wahlrecht nicht ruht, mit Ausnahme
(#. derjenigen Beamten und Mitglieder von Behörden, welchen die staatliche Aufsicht über
die Gemeinde übertragen ist,
b. der Gemeinderäte.
Die nach Ablauf der Wahlperiode Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
g 38.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit.
8 39.
Das Amt eines Mitgliedes des Bürgerausschusses dauert sechs Jahre. Der Bürger-
ausschuß wird alle drei Jahre zur Hälfte neu gewählt in der Art, daß die neu Eintretenden
je durch die Steuerklasse zu wählen sind, von welcher die Austretenden gewählt waren.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 77