Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

548 XLV. 
Wird eine Stelle im Bürgerausschuß durch Tod oder Austritt erledigt, so wählt der 
Bürgerausschuß für den Abgegangenen einen Stellvertreter, dessen Stellvertretung jedoch nur 
bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl dauert, wo alsdann die Steuerklasse, von 
welcher der Abgegangene gewählt war, für den Rest der Amtsdauer desselben den Ersatzmann 
zu wählen hat. 
Ernenerungs= und Ergänzungswahlen werden in derselben Wahlhandlung vorgenommen. 
Als für sechs Jahre gewählt gelten diejeuigen, welche die meisten Stimmen erhalten, als Ersatz- 
männer diejenigen, welche demnächst die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. 
Bei Stimmengleichheit wird nach § 15 Absatz 3 verfahren. 
§ 40. 
Jeder Gewählte muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. Ausgenommen sind 
1. diejenigen, welche ihren ständigen Aufenthalt in eine andere Gemeinde verlegt haben, 
2. diejenigen, welche die Stelle eines Bürgermeisters, Gemeinderates oder Bürgerausschuß- 
mitgliedes die gesetzliche Zeit schon versehen haben, für die Dauer einer Wahlperiode. 
Wegen grundloser Verweigerung der Annahme der Wahl tritt der in § 18 e bestimmte 
Nachteil und das dort bestimmte Verfahren ein. 
8 41. 
Die Mitglieder des Bürgerausschusses erhalten weder Gehalt noch Gebühren. Bei 
Gemeindeangelegenheiten außerhalb des Orts, wobei Mitglieder des Bürgerausschusses aus 
Auftrag des Gemeinderats oder infolge der Vorladung der Staatsbehörde zu erscheinen haben, 
erhalten sie die Gebühren der Gemeinderäte. 
§ 4. 
Der Bürgerausschuß vertritt die Stelle der Gemeindeversammlung mit alleiniger Ausnahme 
der in den §8§ 81 letzter Absatz, 104 Absatz 2, 118, 126 und 131 bezeichneten Fälle, in 
welchen die Versammlung der stimmfähigen Gemeindebürger zu beschließen hat. 
Das Stimmrecht ruht unter denselben Voraussetzungen wie das Wahlrecht. 
8 43. 
Zu jeder Versammlung des Bürgerausschusses gehört außer den gewählten Mitgliedern 
desselben auch der Gemeinderat. 
8 4. 
Außer den Fällen, in welchen die Beschlüsse des Gemeinderats der Zustimmung des 
Bürgerausschusses bedürfen, muß eine Versammlung des Bürgerausschusses stattfinden: 
1. wenn von den Staatsbehörden die Vernehmung desselben angeordnet wird; 
2. auf Antrag des Gemeinderats oder einer Anzahl von Mitgliedern des Bürgerausschusses, 
welche der doppelten Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates gleichkommt, wenn im
	        
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