Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 551 
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. über alle Angelegenheiten der Gemeinde, 
3. über alles, was auf die Verwaltung, Vermehrung und Verwendung des Gemeinde- 
vermögens, sowie auf Stellung und Abhör der Gemeinderechnung Bezug hat, 
4. über die Bürgeraufnahmen und über Antritt des angeborenen Bürgerrechts, 
5. über den Gehalt und die Anstellung des Gemeindedienstpersonals. 
Demselben ist ferner die Führung der Grund-, Gewähr= und Unlerpfandsbücher nach den bestehenden 
und künftigen Gesetzen übertragen.“) 
Außerdem steht dem Gemeinderat zu: 
1. die Verwaltung des örtlichen Schulvermögens und die örtliche Aufsicht über die Lehr- 
anstalten der Gemeinde, und zwar über die Volksschulen nach Maßgabe des Gesetzes 
über den Elementarunterricht, über andere Lehranstalten nach Maßgabe ihrer Statuten, 
2. die Verwaltung der örtlichen Armenpflege. 
Bei den Beratungen und Beschlußfassungen in Angelegenheiten der öffentlichen 
Armenpflege haben im Gemeinderat ein Ortspfarrer jeder Konfession, der Armenarzt 
oder in Ermangelung eines solchen der Bezirksarzt, wo ein solcher seinen Wohnsitz hat, 
sowie der Polizeibeamte, wo die Lokalpolizei durch die Staatsbehörde ausgcübt wird, 
Sitz und Stimme. 
8 54. 
Die Form der Verhandlung in dem Gemeinderat ist kollegialisch. Der Beschluß wird 
nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 
Das Ratsprotokoll muß von allen anwesenden Ratsgliedern unterschrieben werden. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses wird erfordert, daß wenigstens mehr als die Hälfte 
der Mitglieder, den Bürgermeister nicht eingerechnet, anwesend sei. 
8 55. 
In den Städten hat sich der Gemeinderat in der Regel wöchentlich einmal, in Landgemeinden 
monatlich zweimal zu versammeln, wenn nicht außerordentliche Veranlassungen weitere Versamm- 
lungen nötig machen. 
8 56. 
Wenn der Gegenstand der Beratung den Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeinde— 
rats, oder dessen Verwandte und Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie und bis zum 
zweiten Grad betrifft, so dürfen solche an der Beratung keinen Anteil nehmen. 
In allen anderen Fällen darf kein Mitglied von der Beratung ausgeschlossen 
werden. 
*) Anßer Kraft getreten gemäß § 42 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung, (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1899 Nr. XXIV).
	        
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