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stücke, sowie der einzeln geschätzten Hofgüter ohne den Abzug des § 31 Absatz 2 des Ver-
Mögenssteuergesetzes, die Steuerwerte des gewerblichen Vermögens mit dem nach § 54 des
Vermögenssteuergesetzes erhöhten Betrag, die Steuerwerte des landwirtschaftlichen Betriebs-
vermögens mit dem nach § 58 des Vermögenssteuergesetzes ermäßigten Betrage, die Steuer-
werte des Kapitalvermögens nur mit 7/ ihres vollen Betrags, die Einkommensteueranschläge
mit dem sechsfachen ihres Betrags in Berechnung kommen.
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann auf die Dauer von jeweils fünf
Jahren bestimmt werden, daß die Einkommensteueranschläge nur mit dem fünffachen oder
erhöht bis zum achtfachen ihres Betrags in Berechnung zu kommen haben.
8 94. 18 871
Von dem Steuerwert des Kapitalvermögens dürfen höchstens 10 Pfennig von 100 Mark
erhoben, die Diensteinkommen, Ruhe- und Unterstützungsgehalte der Beamten und Bediensteten
des Reichs, des Staates (einschließlich der Volksschullehrer), des Großherzoglichen Hofes und
der Gemeinden, der Geistlichen, sowie die entsprechenden Bezüge ihrer Witwen und Waisen
zur Gemeindebesteuerung höchstens mit einer Umlage von 2 Mark 50 Pfennig von 100 Mark
des Einkommensteueranschlags belastet werden.
Zu diesem Behufe haben die obenbezeichneten Steuerpflichtigen auf Verlangen der mit der
Veranlagung der Gemeindesteuer betrauten Behörden ihr aus öffentlichem Dienstverhältnis
fließendes Einkommen in besonderer Darstellung zu entziffern.
5 95. I8 88.
Die Vorschriften über die Aufstellung des Gemeindekatasters, Feststellung, Bekanntmachung
und Erhebung der Gemeindeumlagen werden durch Verordnung bestimmt.
Die Gemeindeumlagen sind zu einem Viertel sofort nach deren vollzugsreifer Feststellung,
die drei übrigen Vierteile jeweils auf die durch Verordnung bestimmten Termine fällig.
Umlagerückstände und Umlagenachträge sind in ihrem ganzen Betrag alsbald nach erfolgter
Feststellung fällig. Auf Ansuchen der Umlagepflichtigen sind angemessene Fristen zu bewilligen.
Einsprache gegen die Richtigkeit der Schuld hält die Vollstreckung bis zum Erlaß einer
rechtskräftigen Entscheidung nicht auf.
Bezüglich der Betreibung der öffentlichen Abgaben an die Gemeinde gelten die gleichen
Vorschriften, wie für die direkten staatlichen Steuern.
§ 96. (§S 899. ]
Zur Erfüllung von der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben sind die umlagepflichtigen
Einwohner auch zu persönlichen Diensten, welche jedoch durch Stellvertreter geleistet werden
können, verpflichtet.
Auch kann die Naturalleistung von Hand= und Fuhrdiensten für die Gemeinde durch
Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung festgesetzt werden, sofern zur Bezahlung dieser Dienste
durch die Gemeindekasse Umlagen erhoben werden müßten.