Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

568 XIV. 
Zur Leistung der Fuhrdienste sind diejenigen umlagepflichtigen Einwohner verpflichtet, 
welche zum Betrieb eines Gewerbes oder der Landwirtschaft in der Gemeinde Zugtiere besitzen. 
Sollen die fraglichen Dienste unentgeltlich, das heißt ohne Gewährung einer billigen 
Vergütung aus der Gemeindekasse geleistet werden, so muß auch die Mehrheit der zur Leistung 
der Dienste der einen oder anderen Art Verpflichteten beistimmen. 
8 97. (# 90.) 
Außer den in § 50 des Gesetzes über die Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung 
des Bürgerrechts genannten Personen sind von der Leistung persönlicher Dienste, soweit sie 
nicht den Eigentümern oder Mietern bestimmter Liegenschaften obliegen, befreit: die Beamten 
und Angestellten des Reiches und des Staates, die Standes= und Grundberren, die Geistlichen, 
Lehrer, ÄArzte, die zum aktiven Militärdienst gehörigen Militärpersonen, endlich alle nicht 
bürgerlichen Einwohner, welche das 65. Lebensjahr erreicht haben. 
Weitere Befreiungen können durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung ausge- 
sprochen werden. 
§ 98. I§8 91.) 
Die näheren Bestimmungen, insbesondere über Art, Umfang, Maßstab der Verteilung, 
sowie über den Vollzug und die etwaige Vergütung der Gemeindedienste, wie auch der Hand- 
und Fuhrdienste, werden durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung getroffen. 
g 99. 8 93. 
Jedem einzelnen Gemeindesteuerpflichtigen, welcher mindestens den fünften Teil der gesamten 
umlagepflichtigen Steuerwerte und Steueranschläge der Gemeinde besitzt, steht das Recht der 
Teilnahme an den Verhandlungen und an der Beschlußfassung des Gemeinderats und des Bürger- 
ausschusses, insofern er nicht durch Wahl hierzu berufen ist, dann zu, wenn es sich um folgende 
Gegen stͤnde handelt: 
1. die Aufstellung des Voranschlags und Festsetzung der Umlage, 
2. die Errichtung neuer ständiger Gemeindedienste und die dafür auszuwerfenden Gehalte, 
3. neue Erwerbungen, Herstellung von Neubauten, Aufnahme von Darlehen, sofern hierzu 
die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich ist und zur Bezahlung des Kauf- 
preises beziehungsweise des Aufwands oder zur Verzinsung und Tilgung der Anlehen 
Umlagen erhoben werden müssen, 
4. die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Naturalleistung von Hand= und Fuhrdiensten 
für die Gemeinde (§ 98 der Gemeindeordnung), 
5. die Prüfung, Abhör und Verbescheidung von Gemeinderechnungen, wenn in dem 
betreffenden Jahr Umlagen erhoben werden. 
Unter der Voraussetzung, daß der fragliche Steuerpflichtige in den Gemeinderat wählbar 
ist, kann er dieses Recht persönlich ausüben: im übrigen steht ihm die Ausübung durch einen 
die fragliche Voraussetzung in seiner Person erfüllenden Stellvertreter zu.
	        
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