XLV. 573
Form abzuschätzen und dem Berechtigten vor der Verteilung zu entrichten; dem letzteren
bleibt der Rechtsweg vorbehalten, jedoch nur wegen vermeintlich zu geringen Betrages des
abgeschätzten Wertes. Wenn der Rechtsstreit erhoben ist, so bleibt die Verteilung bis
zur rechtskräftigen Entscheidung aufgeschoben.
8 117.
Steht zwei oder mehreren Gemeinden eine Länderei in Gemeinschaft zu, so muß solche
zwischen den Gemeinden selbst geteilt sein, ehe die Teilung unter die Einzelnen erfolgen kann. Jede
Gemeinde kann die Teilung, wenn die andere Gemeinde nicht beistimmt, vor Gericht verlangen.
B. Besondere Bestimmungen.
I. Von der Verteilung des seither gemeinschaftlich benutzten Almendguts zum Genusse unter die Einzelnen.
8 118.
Zu der Verteilung gemeinschaftlich benutzter Almendländereien unter die einzelnen berech—
tigten Gemeindebürger zur Kultur und zum Genuß ist die Zustimmung der letzteren mit abso—
luter Mehrheit erforderlich.
Will sich die Mehrheit zu einer Teilung nicht entschließen, so können Einzelne unter Ver-
zicht auf den gemeinschaftlichen Genuß verlangen, daß jedem von ihnen ein seinem Genuß ver-
hältnismäßig gleich kommender Teil an einem schicklichen Ende des Almendguts auf ihre
Kosten zur ausschließlichen Benutzung zugeschieden werde.
8 119.
Ist die Teilung beschlossen, so sind die Art der Teilung, sowie die den künftigen ein—
zelnen Teilnehmern aufzulegenden Bedingungen festzusetzen.
8 120.
Die Teilung geschieht, wenn nicht die Gemeinde etwas anderes beschließt, oder nicht ein
anderer Maßstab vermöge Privatrechtstitel einzelnen Bürgern Vorrechte gibt, nach Köpfen
in möglichst gleichem Wert durch das Los.
* 121.
Wo bereits Almendgut in einzelnen Teilen zum Genuß gegeben ist, kann bei zunehmender
Zahl der Berechtigten eine weitere Verteilung dieser Gennußteile stattfinden, jedoch nur insoweit,
als solche das in § 112 bestimmte Maß übersteigen").
*) Die hier in Frage kommende frühere Fassung des §& 112 lantet:
„Auf den Ertrag von einem halben Morgen Almendackerland und von einem halben Morgen Almendwiesen, oder wo
keine Almendwiesen vorhanden sind, von einem Morgen Ackerland oder umgekehrt, welche ein Gemeindebürger im Genuß hat,
sodann ebenso auf zwei Klaster Bürgerholzgaben, darf, außer für Forderungen der Gemeinde selbst, kein gerichtlicher Zugriff
erkannt werden. Auf den Ertrag aller dieses Maß übersteigenden Bürgernutzungen hat die Gemeindekasse für ihre Forderungen
ein allen andern Gläubigern vorgehendes Vorzugsrecht.“" 60