578 XLV.
* 144.
Erfüllt eine Gemeinde ihre persönlichen Verbindlichkeiten nicht, so kann sich der Forderungs-
berechtigte vor Anstellung der Klage an die derselben vorgesetzte Staatsverwaltungsstelle
beschwerend wenden, insofern er nicht vorzieht, den Rechtsweg sogleich zu betreten. Letztere
hat in dieser Eigenschaft den Gemeinderat darüber binnen vierzehn Tagen zu vernehmen, und
wenn solcher die Richtigkeit der Forderung anerkennt, binnen vier Wochen, vom Tage des dem
Gläubiger zu eröffnenden Anerkenntnisses an gerechnet, für die Befriedigung desselben aus den
ordentlichen oder anßerordentlichen Mitteln der Gemeinde zu sorgen. Erfolgt die Befriedigung
des Gläubigers nicht, so steht es ihm frei, bei den höheren Verwaltungsstellen darüber
Beschwerde zu erheben.
Ist die Forderung durch Unterpfand gesichert, so muß die Verwaltungsstelle, wenn sich
der Forderungsberechtigte zuerst an sie gewendet hat, für die Zahlung der geforderten ver-
fallenen Zinsen in der oben gedachten Zeit, für die Abtragung des aufgekündigten Kapitals
aber längstens binnen einem Jahre sorgen. Geschieht letzteres nicht, so kann der Forderungs-
berechtigte in gerichtlichen Wegen den Zugriff auf das Unterpfand verlangen.
8 145.
Hat der Gemeinderat die Richtigkeit der Forderung in dem anberaumten Termine nicht
anerkannt, so ist dem Gläubiger unter Eröffnung der Gründe des verweigerten Anerkenntnisses
sogleich davon Nachricht zu geben.
* 146.
Der Gemeinderat hat darüber zu beraten und zu beschließen, ob einem gegen die Gemeinde
angebrachten Anspruch gerichtlich zu begegnen, oder ob ein Anspruch oder eine Forderung der
Gemeinde, deren Richtigkeit und Gültigkeit nicht anerkannt, oder denen nicht Genüge getan
werden will, in gerichtlichem Wege zu verfolgen sei.
Die Zustimmung der Gemeinde wird immer erfordert, wenn der Gegenstand, er mag
gegen oder für die Gemeinde in Anspruch genommen werden, ein dingliches Recht an Liegen-
schaften betrifft.
Lehnen die zuständigen Gemeindeorgane die Führung des Rechtsstreites ab, so können
einzelne Mitglieder der Gemeinde denselben auf ihre Gefahr führen. Erfolgt die endliche
rechtskräftige Entscheidung entweder ganz oder wenigstens in einem erheblichen, der Kosten werten
Teil zugunsten der Gemeinde, so müssen ihnen die Kosten aus der Gemeindekasse ersetzt werden.
147.
Ist die Übernahme des Rechtsstreites in gesetzlicher Form beschlossen, so führt solchen der
Gemeinderat durch alle Rechtszüge.
Er ernennt aus seiner Mitte zwei Beigeordnete, welche mit dem Bürgermeister im Namen
der Gemeinde das Geeignete besorgen.