Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

z92 XLV. 
817. 
Der Oberbürgermeister und die Bürgermeister werden auf neun Jahre gewählt. Dieselben 
sind wieder wählbar. 
Das Ortsstatut bestimmt die Frist, innerhalb welcher im Falle der Erledigung der Stelle 
des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters durch Tod oder Austritt zu einer neuen 
Wahl zu schreiten ist. 
8 18. 
Die Stadträte werden auf sechs Jahre gewählt, alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus 
und wird durch neue Wahlen ersetzt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Wird die Stelle eines Stadtrats durch Tod oder Austritt erledigt, so wird von dem 
Bürgerausschusse sofort die Ergänzungswahl für die ganze noch übrige Amtsdauer des Ab- 
gegangenen vorgenommen. 
8 19. 
Außer den in § 53 bezeichneten Amtsbefugnissen steht dem Stadtrat zu: 
1. die Verwaltung des örtlichen Schulvermögens und die örtliche Aufsicht über die städti- 
schen Lehranstalten; über die Volksschulen in dem Umfang, wie sie auf Grund des 
Gesetzes vom S. März 1868 über den Elementarunterricht seither dem Ortsschulrate 
übertragen war; über andere städtische Lehranstalten nach Maßgabe ihrer Statuten; 
. die Verwaltung der örtlichen öffentlichen Armenpflege. 
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§ 19a. 
Für einzelne Verwaltungszweige können zur Unterstützung des Stadtrats besondere bleibende 
städtische Kommissionen gebildet werden, deren Einrichtung und Wirkungskreis in dem Orts- 
statute oder durch Gemeindebeschluß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu be- 
stimmen ist. 
Jeder Kommission muß ein Mitglied des Stadtrats als Vorsitzender angehören; im übrigen 
kann sie aus Mitgliedern des Stadtrats, Stadtverordneten und aus andern Bürgern zusammen- 
gesetzt werden. Es kann ferner bestimnt werden, daß den Kommissionen für das Armenwesen, 
für Unterrichts= und Erz Sangelegenheiten, für das öffentliche Gesundheitswesen und für 
sonstige Aufgaben, bei denen nach der Ant des Gegenstandes die Mitwirkung von Frauen 
wünschenswert ist, bis zu einem Viertel der Mitglieder Frauen mit Sitz und Stimme ange- 
hören sollen oder können. Die einer solchen Kommission angehörigen Frauen müssen im übrigen 
den nach § 12 Absatz 1 verlangten Erfordernissen entsprechen, mit der Maßgabe, daß bei ver- 
heirateten Frauen die Abgabenzahlung seitens des Ehemanns als Erfüllung des Erfordernisses 
gilt. Sämtliche Mitglieder werden vom Stadtrat ernannt. 
Der Oberbürgermeister ist jederzeit berechtigt, den Kommissionssitzungen beizuwohnen und, 
wenn es ihm nötig oder zweckmäßig erscheint, ausnahmsweise den Vorsitz zu übernehmen. 
 
	        
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