Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

38 IV. 
Der Gerichtsherr erster Instanz wird zwei Mitglieder des Kriegsgerichts bestimmen, 
welche der Hinrichtung anwohnen. 
Der Gerichtsschreiber und der Gefängnisbeamte, welche ebenfalls der Hinrichtung anzuwohnen 
haben, sind von dem die Hinrichtung leitenden Staatsanwalt zu bezeichnen. 
Der Gemeindevorstand hat der Aufforderung des Staatsanwalts zur Bestimmung und 
Abordnung von zwölf Urkundspersonen unverzüglich zu entsprechen. 
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Nach Einkunft einer mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Ab— 
schrift des Urteils sowie einer beglaubigten Abschrift der Bestätigungsorder (§ 454 der 
Militärstrafgerichtsordnung) hat die Staatsanwaltschaft sofort die Vorbereitungen zum Urteils- 
vollzug zu treffen. Von dem Termine der bevorstehenden Hinrichtung wird die Staats- 
anwaltschaft außer dem Amtsgericht und dem Bezirksamt des Vollzugsortes auch den Gerichtsherrn 
erster Instanz in Kenntnis setzen. Gleichzeitig wird sie dem Gerichtsherrn davon Mitteilung 
machen, zu welchem Zeitpunkte sie den Verurteilten in das Zivilgefängnis überführen wird. 
Erst nach erfolgter Uberführung in das Zivilgefängnis und nach Beendigung aller Vor- 
bereitungen wird dem Verurteilten die Bestätigungsorder durch den Staatsanwalt mündlich 
eröffnet und zugestellt. Gleichzeitig wird ihm Tag und Stunde der Vollstreckung verkündet. 
Zu dieser Verkündung wird der Staatsanwalt einen Kanzleibeamten als Gerichtsschreiber 
leiziehen und, soweit tunlich, einen Geistlichen von dem Religionsbekenntnis des Verurteilten 
einladen. 
Darf nach § 452 der Militärstrafgerichtsordnung das Todesurteil nicht sofort vollstreckt 
werden, so erfolgt die Verkündung erst, nachdem der Grund des Aufschubs ausgehört hat. 
12. 
lier den Hergang ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Staatsanwalt und 
dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift dieses Protokolls ist dem Justiz- 
ministerium vorzulegen, eine weitere Abschrift ist dem Gerichtsherrn erster Instanz mitzuteilen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 11. Januar 1906 
Friedrich. 
von Dusch. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck.
	        
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