Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 617 
Bediensteten des Reichs, des Staates (einschließlich der Volksschullehrer), des Großherzoglichen 
Hofes und der Gemeinden, der Geistlichen, sowie die entsprechenden Bezüge ihrer Witwen und 
Waisen zur Gemeindebesteuerung höchstens mit einer Umlage von 2 Mark 50 Pfennig von 
100 Mark des Einkommensteueranschlags belastet werden. 
Zu diesem Behufe haben die obenbezeichneten Steuerpflichtigen auf Verlangen der mit 
der Veranlagung der Gemeindesteuer betrauten Behörden ihr aus öffentlichem Dienstverhältnis 
fließendes Einkommen in besonderer Darstellung zu entziffern. 
* 95. §8 88.] 
Die Vorschriften über die Aufstellung des Gemeindekatasters, Feststellung, Bekanntmachung 
und Erhebung der Gemeindeumlagen werden durch Verordnung bestimmt. 
Die Gemeindeumlagen sind zu einem Viertel sofort nach deren vollzugsreifer Feststellung, 
die drei übrigen Vierteile jeweils auf die durch Verordnung bestimmten Termine fällig. 
Umlagerückstände und Umlagenachträge sind in ihrem ganzen Betrag alsbald nach erfolgter 
Feststellung fällig. Auf Ansuchen der Umlagepflichtigen sind angemessene Fristen zu bewilligen. 
Einsprache gegen die Richtigkeit der Schuld hält die Vollstreckung bis zum Erlaß einer 
rechtskräftigen Entscheidung nicht auf. 
Bezüglich der Betreibung der öffentlichen Abgaben an die Gemeinde gelten die gleichen 
Vorschriften, wie für die direkten staatlichen Steuern. 
8 96. (§ 89.) 
Zur Erfüllung von der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben sind die umlagepflichtigen 
Einwohner auch zu persönlichen Diensten, welche jedoch durch Stellvertreter geleistet werden 
können, verpflichtet. 
Art und Umfang derselben und den Maßstab ihrer Verteilung bestimmt das Ortsstatut. 
§§ 97 bis 100. 
Fällt weg. 
2. Abschnitt. 
Von den Anlehen der Gemeinden. 
8 101. 
Der Stadtrat beschließt diejenigen Kapitalaufnahmen, welche zur Abtragung aufgekündeter 
Kapitalien gemacht werden, sowie diejenigen, welche zur Bestreitung voranschlagsmäßiger Aus- 
gaben erforderlich sind und innerhalb desselben Rechnungsjahres aus den laufenden Einnahmen 
wieder getilgt werden. 
Zu anderen nötigen Anlehen ist die Einwilligung des Bürgerausschusses erforderlich.
	        
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