XLV. 621
g 138.
Der Stadtrat beschließt ferner über die Verwertung des Ertrags des Gemeindeguts und
über die Veräußerung und Vertauschung alles beweglichen Vermögens.
8 139.
Alle Veräußerungen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens und alle Verpachtungen
müssen in öffentlicher Steigerung geschehen.
Eine andere Art der Veräußerung und Verpachtung kann nur stattfinden, wenn ein
beweglicher Gegenstand zweimal und ein unbeweglicher dreimal zur öffentlichen Steigerung
ausgesetzt war und nicht angebracht werden konnte, oder wenn bei beweglichen Sachen der
Stadtrat, bei unbeweglichen Gegenständen der Bürgerausschuß eine andere Veräußerungs= oder
Verpachtungsart für zweckmäßig finden.
Wer zweijährige Rückstände in die Gemeinde schuldig ist, darf vor deren Berichtigung zu
keinem Kauf von Gemeindevermögen und zu keinem Pacht zugelassen werden.
1440.
Der Erlös aus veräußerten Liegenschaften und Gebäuden, der Erlös von ausgestockten
Waldungen und außerordentlichen Holzhieben muß zum Grundstocksvermögen gezogen, und
daher entweder zu Kapital angelegt, oder zur Schuldentilgung, oder zu neuen Erwerbungen
verwendet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Teil des Erlöses von Waldausstockungen und
Holzhieben zur Kultur des ausgestockten Bodens zu verwenden.
8 141.
Das liegende Vermögen der Gemeinde darf in folgender Ordnung zu Unterpfand
gegeben werden:
1. die Grundrenten, Gefälle und nutzbaren Berechtigungen, das Gemeindegut und die
Gemeindewaldungen,
2. das Almendgut.
Nicht zum Unterpfand dürfen gegeben werden: Kirchen, Pfarr= und Schulhäuser, Pfründ-
und Krankenhäuser.
7. Abschnitt.
Vom Gemeindebauwesen.
8 142.
Über die Aufführung neuer Gebäude, sowie über Ausbesserung der vorhandenen be—
schließt der Stadtrat, wenn der Aufwand aus den ordentlichen Gemeindceinkünften bestritten
werden kann.
86.