Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 621 
g 138. 
Der Stadtrat beschließt ferner über die Verwertung des Ertrags des Gemeindeguts und 
über die Veräußerung und Vertauschung alles beweglichen Vermögens. 
8 139. 
Alle Veräußerungen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens und alle Verpachtungen 
müssen in öffentlicher Steigerung geschehen. 
Eine andere Art der Veräußerung und Verpachtung kann nur stattfinden, wenn ein 
beweglicher Gegenstand zweimal und ein unbeweglicher dreimal zur öffentlichen Steigerung 
ausgesetzt war und nicht angebracht werden konnte, oder wenn bei beweglichen Sachen der 
Stadtrat, bei unbeweglichen Gegenständen der Bürgerausschuß eine andere Veräußerungs= oder 
Verpachtungsart für zweckmäßig finden. 
Wer zweijährige Rückstände in die Gemeinde schuldig ist, darf vor deren Berichtigung zu 
keinem Kauf von Gemeindevermögen und zu keinem Pacht zugelassen werden. 
1440. 
Der Erlös aus veräußerten Liegenschaften und Gebäuden, der Erlös von ausgestockten 
Waldungen und außerordentlichen Holzhieben muß zum Grundstocksvermögen gezogen, und 
daher entweder zu Kapital angelegt, oder zur Schuldentilgung, oder zu neuen Erwerbungen 
verwendet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Teil des Erlöses von Waldausstockungen und 
Holzhieben zur Kultur des ausgestockten Bodens zu verwenden. 
8 141. 
Das liegende Vermögen der Gemeinde darf in folgender Ordnung zu Unterpfand 
gegeben werden: 
1. die Grundrenten, Gefälle und nutzbaren Berechtigungen, das Gemeindegut und die 
Gemeindewaldungen, 
2. das Almendgut. 
Nicht zum Unterpfand dürfen gegeben werden: Kirchen, Pfarr= und Schulhäuser, Pfründ- 
und Krankenhäuser. 
7. Abschnitt. 
Vom Gemeindebauwesen. 
8 142. 
Über die Aufführung neuer Gebäude, sowie über Ausbesserung der vorhandenen be— 
schließt der Stadtrat, wenn der Aufwand aus den ordentlichen Gemeindceinkünften bestritten 
werden kann. 
86.
	        
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