624 XIV.
Er ist für die richtige Erhebung der Einkünfte sowie für die Beobachtung der vor-
geschriebenen Ordnung in den Ausgaben allein verantwortlich.
§§ 149 und 150.
Fällt weg.
8 151.
Der Stadtrat beziehungsweise die nach dem Ortsstatut mit Dekreturbefugnis ausgestatteten
stadträtlichen Kommissionen (§8 19 a und 19b der Städteordnung) dekretieren alle Einnahmen
und Ausgaben auf die Stadtkasse.
Die Tagesgebühren und Auslagen des Oberbürgermeisters, der Bürgermeister, der Mit-
glieder des Stadtrats und des Ratschreibers werden durch den geschäftsleitenden Vorstand der
Stadtverordneten dekretiert.
Jede Bezahlung einer Rechnung ohne vorherige Dekretur der nach Absatz 1 zuständigen
Kollegien oder, soweit solche die vorerwähnten Gebühren und Auslagen betrifft, ohne Dekretur
des geschäftsleitenden Vorstandes der Stadtverordneten geschieht auf Gefahr des Stadtrechners.
132.
Keine Staatsbehörde kann unmittelbar auf die Stadtkasse dekretieren, wohl aber Ver-
fügungen wegen Auslagen, wozu Gesetze oder Verordnungen die Staatsbehörde ermächtigen,
zur Dekretur erlassen, mit Ausnahme des im vorigen Paragraphen gedachten Falles.
133.
In jeder Gemeinde muß jährlich auf den Antrag des Oberbürgermeisters ein Voranschlag
der Gemeindebedürfnisse von dem Stadtrat, unter Zuzug des Stadtrechners, aufgestellt werden.
Er muß enthalten:
1. die Gemeindeeinnahmen,
2. die Gemeindeausgaben,
3. die Deckungsmittel der letzteren.
Auf Verlangen muß jedem Beteiligten Einsicht des Voranschlags bewilligt und gegen die
Gebühr Abschrift mitgeteilt werden.
154.
Die gestellte Rechnung ist von dem Stadtrat zu prüfen und sodann mit dem Prüfungs-
protokoll vierzehn Tage lang zur Einsicht der Gemeindesteuerpflichtigen öffentlich aufzulegen.
Gleichzeitig mit der Verkündung, daß die Rechnung zur Einsicht ausgelegt sei, soll ein
gedruckter, die wesentlichen Ergebnisse der Rechnung enthaltender Auszug aus derselben
— Rechenschaftsbericht - an die Mitglieder des Bürgerausschusses und, soweit dies die
Gemeindesteuerpflichtigen verlangen, auch an diese verteilt werden.