Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XLVII. 637 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 17. November 1906. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Miuisteriums des Innern: die Städtewahlordnung betreffend: die Gemeindewahl 
ordnung betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 22. Oktober 1906.) 
Die Städtewahlordnung betreffend. 
Die §§ 6 Absatz 1, 22, 28 bis 30 und 32 der Verordnung vom 19. April 1901, die 
Städtewahlordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 323), werden mit Wirkung 
vom 1. Januar 1907 an durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
§ 6 Absatz 1. 
Nach Abschluß der Wählerliste (§ 5) erläßt der Stadtrat eine öffentliche Einladung an 
die Wahlberechtigten zur Vornahme der Wahl. Die Zeit, in welcher die Abstimmung zu 
erfolgen hat, ist tunlichst in der Weise zu bestimmen, daß es den Wählern mit Rücksicht auf 
ihre regelmäßige Beschäftigungszeit möglich ist, ihr Wahlrecht auszuüben. 
822. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen 
sein; sie sollen bei der Wahl von ein bis sechs Personen ein Oktavblatt, somit ½, von mehr 
als sechs Personen ein Quartblatt, somit ¼ des normalen Aktenbogens von 33 zu 42 Centi- 
meter groß und von mittelstarkem Schreibpopier sein und sind außerhalb des Wahllokals mit 
dem Namen derjenigen, welchen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im 
Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
Die Stimmzettel sind in einem, in der Mitte der Vorderseite mit dem Gemeindestempel 
versehenen Umschlag, der sonst keine Kennzeichen haben darf, abzugeben. 
Die Umschläge sollen aus undurchsichtigem Papier gefertigt und in jeder Gemeinde von 
gleicher Größe und Farbe sein; sie sind in der erforderlichen Anzahl von der Gemeinde bereit 
zu halten. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1906. 89
	        
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