640 XIVII.
§ 30
Bei den vom Bürgerausschuß als Wahlkörper vorzunehmenden Wahlen finden die Vor-
schriften über den Nebenraum (§ 28 Absatz 4) und den Umschlag für den Stimmzettel (5 29
Absatz 3) keine Anwendung. Die Stimmzettel werden bei diesen Wahlen so, wie sie über-
geben wurden, in der Wahlurne gesammelt.
8 32.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden mit
fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzu—
geben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Soweit die Ungültig-
keitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der
Umschlag dem Protokoll anzuschließen. Die übrigen Stimmzettel und Umschläge sind je in ein
Papier einzuschlagen, zu versiegeln und solange aufzubewahren, bis die Frist zur Einsprache
gegen die Wahl, ohne daß Einsprachen erhoben wurden, abgelaufen ist, oder die erhobenen Ein-
sprachen durch Verzicht oder rechtskräftiges Erkenntnis erledigt sind. Bei den unter Leitung
des Bezirksbeamten vorgenommenen Wahlen erfolgt die Aufbewahrung und die spätere zu den
Wahlakten zu beurkundende Vernichtung der Stimmzettel durch das Bezirksamt, bei den übrigen
Gemeindewahlen durch den Stadtrat.
Die Umschläge brauchen nicht vernichtet zu werden.
Karlsruhe, den 22. Oktober 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Braun.
Kohlmeier.
Verordnung.
(Vom 22. Oktober 1906.)
Die Gemeindewahlordnung betreffend.
— Die 8§ 1 Absatz 4, 6 Absatz 1 und 2, 7 bis 11, 15 und 20 Absatz 1, sowie die Anlagen 1
und 2 der Gemeindewahlordnung vom 12. November 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
— Seite 426) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1907 an durch folgende Bestimmungen ersetzt:
* 1 Absotz 4.
Erneuerungs= und Ergänzungswahlen sind — ausgenommen für den Bürgerausschuß
(§ 39 Absatz 3 der Gemeindeordnung) — in getrennter Wahlhandlung und zwar die
Ernenerungswahlen zuerst vorzunehmen.