Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVII. 651 
Beschluß. 
Sind die Gewählten, soweit nicht schon geschehen, mit der Aufforderung von der Wahl 
in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe binnen acht Tagen dem Gemeinderat 
mitzuteilen. 
2. Bekanntmachung des Wahlergebnisses gemäß § 24 der Wahlordnung und Auflegung 
der Liste der Gewählten im Wahllokal. 
N. N., Bürgermeister. 
Anmerkung. Handelt es sich um das Schlußprotokoll über die Wahl der Höchstbesteuerten, so hat Ziffer 2 obigen 
Beschlusses wie folgt zu lauten: 
„Ist das Gesamtergebnis der Wahl aller drei Wählerklassen gemäß § 17 der Wahlordnung mir dem Aniügen bekannt 
zu machen, daß die Wahlakten von der Bekanntmachung an während acht Tagen im Wahllokale aufliegen, und daß etwaige 
Einsprachen oder Beschwerden innerhalb derselben Frist bei dem Bürgermeister oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich 
zu Protokoll mit sojortiger Bezeichnung der Beweismittel angebracht werden müssen.“ 
Ferner ist nach Ablauf der Einsprachsfrist beziehungsweise Erledigung der erhobenen Einsprachen in einem Nachtrag 
zu diesem (Schluß-) Protokoll vom Bürgermeister und Ratschreiber zu beurkunden, daß die Vernichtung der unbeanstandeten 
Wahlzettel staltgefunden hat 15§ 15 der Wahlordnung).
	        
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