Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVII. 653 
Gemeinderat . jeden Stimmzettel einzeln aus dem Gefäße herausnahm, entfaltete und 
dem Vorsitzenden der Wahlkommission übergab, welcher ihn nach lauter Vorlesung der anderen 
Urkundsperson, Gemeinderat weiterreichte; der letztere bewahrte die Stimmzettel bis 
zum Ende der Wahlhandlung. 
Der Protokollführer nahm den Namen eines jeden, auf welchen Stimmen gefallen, in 
das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und 
zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte die Urkundsperson, Gemeinderat eine 
Gegenliste. 
Es erhielten darnach folgende Personen Wahlstimmen: 
1. N. N. 1. 2. 3. 4. 5 6. 7. S. 9. 10. 11. 12. u. #. w. 
2. XN. J. 1. 2. 3. 4 5 6. u. s. w. 
Durch Beschluß der Wahlkommission wurden ganz oder teilweise für ungültig erklärt 
Stimmzettel und zwar: 
1. (hier ist der Grund der Ungültigkeit der einzelnen Zettel oder einzelner Teile derselben auzugeben)!, 
2 desgleichen, 
3Z. desgleichen, 
u. s. w. 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich die nachstehenden 
Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß der Wahlkommission für 
gültig erklärt: 
1. 
2 
u. s. w. 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer Beschlußfassung 
der Wahlkommission bedurft hatte, wurden in obiger Reihenfolge mit fortlaufenden Ziffern 
versehen und dem Protokoll beigefügt. 
Nachdem die sämtlichen Wahlzettel eröffnet, vorgelesen und die Namen eingetragen 
worden, hat man die in das Protokoll eingetragenen mit denen in der Gegenliste, ferner die 
Aufzeichnung der Stimmenzahl, die auf jeden gefallen ist, gegeneinander verglichen und alles 
richtig befunden. 
Hiernach haben die meisten Stimmen erhalten und sind somit gewählt: 
N. N. mit. Stimmen, 
N. N. „ „ 
u. s. w. 
(Muß, weil mehrere gleichviel Stimmen erhielten, gemäß § 28 Absatz 2 der Wahlordnung gelost werden, so ist das 
Nötige hier einzuschallen.) 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 92
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.