XLVII. 653
Gemeinderat . jeden Stimmzettel einzeln aus dem Gefäße herausnahm, entfaltete und
dem Vorsitzenden der Wahlkommission übergab, welcher ihn nach lauter Vorlesung der anderen
Urkundsperson, Gemeinderat weiterreichte; der letztere bewahrte die Stimmzettel bis
zum Ende der Wahlhandlung.
Der Protokollführer nahm den Namen eines jeden, auf welchen Stimmen gefallen, in
das Protokoll auf, vermerkte neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und
zählte dieselbe laut. In gleicher Weise führte die Urkundsperson, Gemeinderat eine
Gegenliste.
Es erhielten darnach folgende Personen Wahlstimmen:
1. N. N. 1. 2. 3. 4. 5 6. 7. S. 9. 10. 11. 12. u. #. w.
2. XN. J. 1. 2. 3. 4 5 6. u. s. w.
Durch Beschluß der Wahlkommission wurden ganz oder teilweise für ungültig erklärt
Stimmzettel und zwar:
1. (hier ist der Grund der Ungültigkeit der einzelnen Zettel oder einzelner Teile derselben auzugeben)!,
2 desgleichen,
3Z. desgleichen,
u. s. w.
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren sich die nachstehenden
Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß der Wahlkommission für
gültig erklärt:
1.
2
u. s. w.
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel, in Betreff deren es einer Beschlußfassung
der Wahlkommission bedurft hatte, wurden in obiger Reihenfolge mit fortlaufenden Ziffern
versehen und dem Protokoll beigefügt.
Nachdem die sämtlichen Wahlzettel eröffnet, vorgelesen und die Namen eingetragen
worden, hat man die in das Protokoll eingetragenen mit denen in der Gegenliste, ferner die
Aufzeichnung der Stimmenzahl, die auf jeden gefallen ist, gegeneinander verglichen und alles
richtig befunden.
Hiernach haben die meisten Stimmen erhalten und sind somit gewählt:
N. N. mit. Stimmen,
N. N. „ „
u. s. w.
(Muß, weil mehrere gleichviel Stimmen erhielten, gemäß § 28 Absatz 2 der Wahlordnung gelost werden, so ist das
Nötige hier einzuschallen.)
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 92