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86.
Die Feststellung der hiernach in den einzelnen Gemeinden in Betracht kommenden Hand—
werksbetriebe nach Zahl und nach Höhe der Zahlungspflicht erfolgt alle drei Jahre durch das
Landesgewerbeamt mit der Maßgabe, daß in der Zwischenzeit eintretende Veränderungen bei
der Kostenverteilung keine Berücksichtigung finden.
Zu diesem Zwecke haben die Steuerkommissäre dem Landesgewerbeamt — alle drei Jahre
spätestens auf 1. März — auf Grund des letzten Staatssteuerkatasters, sowie des nach § 2
Absatz 5 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 24. No-
vember 1902, die Gemeindebesteuerung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353),
gebildeten Katasters der mit Einkommen unter 900 Mark Umlagepflichtigen, für jeden Amts-
bezirk getrennt, eine Zusammenstellung einzureichen, aus der ersichtlich ist, wieviele Handwerks-
betriebe mit keiner oder einer Hilfsperson, mit 2 bis 6, 7 bis 10, 11 bis 15, 16 bis 20
und mit mehr als 20 Hilfspersonen in jeder einzelnen Gemeinde des Amtsbezirks vorhanden
sind. Hat der Steuerkommissär bezüglich der Aufnahme eines Handwerksbetriebs in die
Zusammenstellung Bedenken, so hat er dies bei Vorlage derselben unter Darlegung der
tatsächlichen Verhältnisse zu bemerken.
87.
Auf Grund dieser Feststellung läßt das Landesgewerbeamt alljährlich sogleich nach Geneh-
migung des Voranschlags der Handwerkskammer den auf die einzelnen Amtsbezirke des Kammer-
bezirks entfallenden Kostenanteil berechnen und teilt das Ergebnis dieser Berechnung der
Handwerkskammer und den Bezirksämtern mit. Den letzteren ist dabei, wenn zuvor eine neue
Feststellung der zahlungspflichtigen Handwerksbetriebe stattgefunden hat, von dieser, soweit sie
die Gemeinden des Amtsbezirks betrifft, ebenfalls Kenntnis zu geben.
Die Bezirksämter berechnen sodann in gleicher Weise die Verteilung auf die einzelnen
Gemeinden des Amtsbezirks und geben den hiernach auf diese fallenden Betrag den Gemeinde-
räten, diesen unter Anschluß eines Auszugs aus der Feststellung des Landesgewerbeamts, sowie
der Handwerkskammer bekannt. Auch ist die Verteilung im amtlichen Verkündigungsblatt
bekannt zu machen. ·
88.
Die Gemeinden haben die auf sie entfallenden Kostenanteile binnen drei Monaten im
ganzen Betrage an die Handwerkskammer zu bezahlen.
Soll ein Rückersatz seitens der Handwerker stattfinden, so ist ein Beschluß der Gemeinde-
versammlung beziehungsweise des Bürgerausschusses herbeizuführen. Zum Vollzug des Beschlusses
ersucht sodann der Gemeinderat den Steuerkommissär um namentliche Bezeichnung der im
betreffenden Jahr zahlungspflichtigen Handwerksbetriebe und um Berechnung der nach dem
angeordneten Verteilungsmaßstab (§ 5) auf jeden einzelnen derselben entfallenden Umlage,
stellt auf Grund dieser Berechnung die Forderungszettel auf und erhebt die Beiträge mit der