).
A#t
664 XLVIII.
das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben,
3. im Bezirk der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei Jahren selbständig
betreiben,
4. die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen (88 126, 126 à, 129, 129 der
Gewerbeordnung und Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1897) und
5. zum Amt eines Schöffen fähig sind (8§ 31 und 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes))
#
Wahlverfahren.
8 10.
Zum Zwecke der Vornahme der Wahl übersendet das Landesgewerbeamt den Vorständen
der wahlberechtigten Innungen und gewerblichen Vereine einen mit Stempel versehenen Stimm-
zettel, welcher den Namen und die für die Wahl in Betracht kommende Mitgliederzahl der
Vereinigung und die Zahl der von dem Wahlkörper, welchem die Vereinigung angehört, zu
wählenden Kammermitglieder und Ersatzmänner angibt.
Die Zusendung des Stimmzettels (Anlage 2) erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes mit
der Aufforderung, die Wahl alsbald einzuleiten und den ausgefüllten Stimmzettel binnen
einer bestimmten Frist bei Ausschlußvermeiden an das Landesgewerbeamt einzusenden.
§ 11.
Der Vorsitzende des Innungs= beziehungsweise Vereinsvorstandes beruft sodann die
Innungsversammlung beziehungsweise die Mitglieder-(General-) Versammlung so rechtzeitig,
daß die zur Rücksendung des Stimmzettels festgesetzte Frist eingehalten werden kann.
Die Wahl erfolgt mittelst Stimmzetteln.
Die Versammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen wahl-
berechtigten Mitglieder, welche Personen sie als Mitglieder der Handwerkskammer und welche
als Ersatzmänner wählen wollen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahlen der Mitglieder und der Ersatzmänner haben je in einem besonderen Wahlgang
zu erfolgen.
Die Namen der Gewählten, ihr Handwerk, ihr Alter und ihr Wohnort sind unter Be-
nützung des auf dem Stimmzettel enthaltenen Vordrucks in diesen einzutragen. Der Stimm-
zettel ist von dem Vorsitzenden und zwei weiteren wahlberechtigten Mitgliedern der Versammlung
unter Beifügung des Datums zu unterzeichnen und dabei zu beurkunden, daß die Wahl durch
die ordnungsgemäß berufene Innungs= beziehungsweise Mitglieder-(General-) Versammlung
vollzogen worden ist.
*) Die hier angezogenen §8 31 und 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes lauten:
8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden.
* 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind:
1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben;
2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aber-
kennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann:
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.