Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVIII. 665 
Andere Stimmzettel, als die vom Landesgewerbeamt abgestempelten dürfen nicht benützt 
werden und sind ungültig. Etwa nötig fallende Berichtigungen sind durch Ausstreichen und 
Zusetzen zu bewirken. 
Die Einsendung des Stimmzettels an das Landesgewerbeamt hat portofrei zu erfolgen. 
Feststellung des Wahlergebnisses. 
12. 
Das Landesgewerbeamt sammelt die einlaufenden Stimmzzettel getrennt nach den Bezirken 
der vier Handwerkskammern und in diesen nach den drei Wahlkörpern und stellt sofort nach 
Ablauf der Einlieferungsfrist unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers und zmeier 
Urkundspersonen aus der Zahl der wahlberechtigten Handwerker seines Dienstsitzes das Wahl- 
ergebnis für jede Handwerkskammer in einem Protokoll zusammen. Aus diesem Protokoll 
muß zu ersehen sein: 
a. Namen, Handwerk und Wohnort der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, 
b. die Zahl der auf die einzelnen Personen gefallenen gültigen und die der ungültigen 
Stimmen, 
c. Namen, Handwerk und Wohnort der als gewählt anzusehenden Kammermitglieder 
und Ersatzmänner. 
Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind dem Protokoll anzuschließen. 
Stimmzettel, welche nach Ablauf der Einlieferungsfrist einkommen, dürfen nicht berück- 
sichtigt werden. 
Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten nicht bestimmt bezeichnen, 
werden nicht mitgezählt. 
Sind auf einem Stimmzettel mehr Namen eingetragen, als Kammermitglieder beziehungs- 
weise Ersatzmänner zu wählen sind, so sind nur diejenigen Stimmen gültig, welche auf die 
zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu wählenden eingetragenen Namen fallen. 
Hat eine Person zugleich als Kammermitglied und als Ersatzmann Stimmen erhalten, 
so werden, falls sie nicht als Mitglied gewählt ist, die ihr für die Wahl als solches zuge- 
fallenen Stimmen den Stimmen, welche sie als Ersatzmann erhalten hat, zugezählt. 
Auf die im Stimmzettel gültig eingetragenen Personen entfällt jeweils diejenige Zahl von 
Stimmen, welche als Stimmenzahl der betreffenden gewerblichen Vereinigung festgesetzt und 
auf dem Stimmzettel eingetragen ist. 
Über die Wahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das von 
einer der Urkundspersonen zu ziehende Los. 
8 13. 
Das Landesgewerbeamt stellt die Wählbarkeit der als gewählt zu betrachtenden Personen 
fest und setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntnis, 
etwaige Ablehnungsgründe binnen 14 Tagen geltend zu machen. 
93.
	        
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