Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLIX. 67 
SOu 
  
· . Zahl der zu wählen- 
Wahlbczirk. den Mitglieder und 
Ersatzmänner. 
  
Kreis Konstanz 
Kreise Villingen u. Waldshut 
Kreis Freiburg 
Kreis Lörrach 
Kreis Offenburg. 
Kreis Baden 
Kreis Karlsruhe 
Kreis Mannheim 
Kreis Heidelberg 
10. Kreis Mosbach 
h. von den nach § 64 des Gesetzes wahlberechtigten Apotheken-Verwaltern und Gehilfen 
in einem Wahlbezirk zwei Mitglieder und zwei Ersatzmänner. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen bei diesen Wahlen haben im Staatsanzeiger und in 
der „Süddeutschen Apothekerzeitung“ zu erfolgen. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 20. November 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
DIhoi 
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von Dusch. 
Bekanntmachung. 
(Vom 20. November 1906.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes und Verordnungsblatts) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung vom 17. November 
d. J. einige Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Karlsruhe, den 20. November 1906. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Scheffelmeier.
	        
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