Nr. L. 679
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 3. Dezember 1906.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte
betreffend.
Verordnung.
(Vom 1. November 1906.)
Die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. Juli 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183 ff.)
in der durch das Gesetz vom 3. September 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 381 ff.)
gegebenen und in der Bekanntmachung vom 3. September 1906 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 388 ff.) veröffentlichten Fassung wird, unter Aufhebung der Verordnung vom
4. Dezember 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 509 ff.) — soweit erforderlich mit
Zustimmung des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen mit Wirkung vom
1. Januar 1907 an verordnet, was folgt:
1. Abschnitt.
An- und Kbmeldung der Witglieder, Aufstellung und Vortführung des Katasters.
1. Zum Beitritt verpflichtete Mitglieder.
81.
Die Bezirksämter haben die Ratschreiber solcher Gemeinden, deren Namen das in § 2 Anmeldung.
des Gesetzes erwähnte und nach § 3 desselben ergänzte Verzeichnis enthält, bei dem Verad
waltungsrat der Fürsorgekasse anzumelden. Die Anmeldung hat auch hinsichtlich anderer Gesetzes.)
Gemeinden zu geschehen, sobald zur Kenntnis des Bezirksamts gelangt, daß bezüglich ihres
Ratschreibers die gesetzlichen Voraussetzungen für die gebotene Mitgliedschaft bei der Fürsorge-
kasse neu eingetreten sind. Als Ratschreiber haben hierbei jedenfalls die zu den gebotenen
Gemeindebeamten des § 21 der Gemeindeordnung zählenden, mit der nesbständigen Besorgung
Gesetzes und Verordnungsblatt 1906