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Dieser Nachweis wird geführt durch Vorlage der vollständig ausgefüllten, bürgermeister-
amtlich bestätigten Standesliste (Muster 1) nebst einer bürgermeisteramtlich bestätigten
Bescheinigung über den Tag des Dienstantritts und der Einkom LKanschlagsfestsetzung nach § 7.
Spätestens gelegentlich der aus diesem Anlaß erfolgenden Anfrage wegen der bBezüge (67
Absatz 1) hat das Bezirksamt die Anstellungsgemeinde über die Berechtigung des Beamten
zum Beitritt zu hören. Der hierauf ergehenden Außerung sind Ausfertigungen des die
Zustimmung aussprechenden Beschlusses des Gemeinderats und des Bürgerausschusses beziehungs-
weise der Gemeindeversammlung oder des für die in Betracht kommende Körperschaft zustäu-
digen Verwaltungs= und Vertretungsorganes zur Vorlage an den Verwaltungsrat anzu-
schließen.
Wird die Anmeldung des freiwilligen Beitritts bei dem Bezirksamt eingereicht, so ist
sie unbeschadet der alsbald einzuleitenden erforderlichen Erhebungen unverzüglich dem Ver-
waltungsrat der Anstalt mitzuteilen.
84.
Der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entschließung
freiwillige Mitgliedschaft bei dem Angemeldeten vorliegen und ordnet bejahendenfalls dessen uber de r
Eintragung im Hauptkataster an; verneinendenfalls ist die Beitrittserklärung innerhalb der Absotz 2 bis 4
Frist des § 5 Absatz 2 des Gesetzes zu beanstanden und hiervon dem sich Anmeldenden, der des Gesebes.)
Anstellungsgemeinde und dem Bezirksamt in einem schriftlichen Bescheide Kenntnis zu geben,
der den beiden Erstgenannten zuzustellen ist.
Wenn die Feststellungen über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Mit-
gliedschaft längere Zeit in Anspruch nehmen, so daß die Beschlußfassung sich möglicherweise
über die vom Tage des Einlaufs der Anmeldung beim Verwaltungsrat laufende dreimonatliche
Frist des § 5 Absatz 2 des Gesetzes hinaus verzögert, hat der Verwaltungsrat rechtzeitig die
Anmeldung vorläufig zu beanstanden, um je nach dem Ergebnis der abgeschlossenen Erhebungen
seine Einsprache zurückzunehmen oder aufrecht zu erhalten.
85.
Die Anstellungsgemeinden (§ 7 des Gesetzes) und die Kassenmitglieder haben Verän= Verände=
derungen in den dienstlichen Verhältnissen, welche das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft oder zungen er
den Übertritt von der einen Kassenabteilung in die andere herbeiführen, dem Verwaltungsrat Verhäunise.
der Fürsorgekasse durch Vermittelung des Bezirksamts unverzüglich anzuzeigen. Srs
Die Anzeige muß die genaue Angabe des Zeitpunktes enthalten, in welchem die Verän= Oesetes. —
derungen wirksam geworden sind.
Veränderungen, die lediglich auf die Höhe des Einkommensanschlags von Einfluß sind,
haben hierbei keine Berücksichtigung zu finden (vergleiche 8 8).
Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes ist nach 8 15 zu verfahren.
86.