Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

L. 681 
Dieser Nachweis wird geführt durch Vorlage der vollständig ausgefüllten, bürgermeister- 
amtlich bestätigten Standesliste (Muster 1) nebst einer bürgermeisteramtlich bestätigten 
Bescheinigung über den Tag des Dienstantritts und der Einkom LKanschlagsfestsetzung nach § 7. 
Spätestens gelegentlich der aus diesem Anlaß erfolgenden Anfrage wegen der bBezüge (67 
Absatz 1) hat das Bezirksamt die Anstellungsgemeinde über die Berechtigung des Beamten 
zum Beitritt zu hören. Der hierauf ergehenden Außerung sind Ausfertigungen des die 
Zustimmung aussprechenden Beschlusses des Gemeinderats und des Bürgerausschusses beziehungs- 
weise der Gemeindeversammlung oder des für die in Betracht kommende Körperschaft zustäu- 
digen Verwaltungs= und Vertretungsorganes zur Vorlage an den Verwaltungsrat anzu- 
schließen. 
Wird die Anmeldung des freiwilligen Beitritts bei dem Bezirksamt eingereicht, so ist 
sie unbeschadet der alsbald einzuleitenden erforderlichen Erhebungen unverzüglich dem Ver- 
waltungsrat der Anstalt mitzuteilen. 
  
84. 
Der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entschließung 
freiwillige Mitgliedschaft bei dem Angemeldeten vorliegen und ordnet bejahendenfalls dessen uber de r 
Eintragung im Hauptkataster an; verneinendenfalls ist die Beitrittserklärung innerhalb der Absotz 2 bis 4 
Frist des § 5 Absatz 2 des Gesetzes zu beanstanden und hiervon dem sich Anmeldenden, der des Gesebes.) 
Anstellungsgemeinde und dem Bezirksamt in einem schriftlichen Bescheide Kenntnis zu geben, 
der den beiden Erstgenannten zuzustellen ist. 
Wenn die Feststellungen über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Mit- 
gliedschaft längere Zeit in Anspruch nehmen, so daß die Beschlußfassung sich möglicherweise 
über die vom Tage des Einlaufs der Anmeldung beim Verwaltungsrat laufende dreimonatliche 
Frist des § 5 Absatz 2 des Gesetzes hinaus verzögert, hat der Verwaltungsrat rechtzeitig die 
Anmeldung vorläufig zu beanstanden, um je nach dem Ergebnis der abgeschlossenen Erhebungen 
seine Einsprache zurückzunehmen oder aufrecht zu erhalten. 
85. 
Die Anstellungsgemeinden (§ 7 des Gesetzes) und die Kassenmitglieder haben Verän= Verände= 
derungen in den dienstlichen Verhältnissen, welche das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft oder zungen er 
den Übertritt von der einen Kassenabteilung in die andere herbeiführen, dem Verwaltungsrat Verhäunise. 
der Fürsorgekasse durch Vermittelung des Bezirksamts unverzüglich anzuzeigen. Srs 
Die Anzeige muß die genaue Angabe des Zeitpunktes enthalten, in welchem die Verän= Oesetes. — 
derungen wirksam geworden sind. 
Veränderungen, die lediglich auf die Höhe des Einkommensanschlags von Einfluß sind, 
haben hierbei keine Berücksichtigung zu finden (vergleiche 8 8). 
Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes ist nach 8 15 zu verfahren. 
86.
	        
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