Nr. LII. 7771
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 20. Dezember 1906.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Vermögenssteuergesetzes betreffend.
Verordnung.
(Vom 24. November 1906.)
Den Vollzug des Vermögenssteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 28. September 1906, die Vermögenssteuer betreffend,
wird verordnet:
1. Allgemeine Bestimmungen.
81.
1. Die in 8 3 Absatz 1 des Gesetzes aufgeführten Vermögensteile unterliegen der Ver- tBu88
mögenssteuer ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Steuerpflichtigen einen Ertrag abwerfen oder nicht. Absatz 1 des
2. Als steuerbares Vermögen gelten nur diejenigen Vermögensstücke, die im Sinne des Gesebes.
Gesetzes zum Liegenschafts-, Betriebs= oder Kapitalvermögen gehören. Es bleiben hiernach
Sachen, die nicht unter diese Vermögensteile fallen, außer Betracht, wie Fahrnisse, Vorräte
an barem Geld u. s. w. (vergleiche jedoch §§ 52, 55 und 56 des Gesetzes). Weiter unterliegen
der Vermögenssteuer nicht Rechte, die nicht zum Liegenschafts-, Betriebs= oder Kapital-
vermögen gehören, wie insbesondere Grundgerechtigkeiten, Forstberechtigungen, Rechte auf den
Bezug von Apanagen, Leibgedingen, Leibrenten und dergleichen (vergleiche jedoch § 52 Ziffer 5
des Gesetzes). Anderseits darf aber auch der Belastete den Wert der entsprechenden Verpflich-
tungen — mit Ausnahme der in § 22 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Waldlasten —
an seinem Vermögen nicht abziehen.
82.
1. Das gewerbliche Vermögen eines Unternehmers unterliegt der Vermögenssteuer Zu 35
nur dann und nur insoweit, als die Unternehmung innerhalb des Großherzogtums betrieben Abjatz 2 des
wird. Das gewerbliche Vermögen außerhalb des Großherzogtums betriebener Gewerbs- Orhebes.
unternehmungen ist daher, auch wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz im Großherzogtum hat,
nicht steuerpflichtig, während das gewerbliche Vermögen von im Großherzogtum betriebenen
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