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Unternehmungen auch dann steuerpflichtig ist, wenn der Unteruehmer seinen Wohnsitz außer
halb Badens hat.
2. Die Frage, ob ein stehendes Gewerbe im Großherzogtum betrieben wird oder nicht,
ist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zu beantworten. Hiernach ist nicht entscheidend, wo die
einzelnen gewerblichen Tätigkeitsakte vorgenommen werden, sondern wo der Mittelpunkt der
Unternehmung oder eines örtlich begrenzten Teils derselben ist. Ein solcher Mittelpunkt ist
stets da anzunehmen, wo eine gewerbliche Niederlassung nach § 42 der Gewerbe-
ordnung vorhanden ist. Fehlt es an einer solchen Niederlassung, so genügt das Vorhandensein
eines Geschäftssitzes, d. i eines geschäftlichen Mittelpunkts, an dem und von dem aus das
Gewerbe betrieben wird. Mangelt es auch hieraun, so gilt der Wohnsitz des Unternehmers oder,
wenn ein besonderer Geschäftsführer bestellt ist, dessen Wohnsitz als Mittelpunkt des Gewerbe-
betriebs. — Ist neben einem solchen Mittelpunkt der Unternehmung im Großherzogtum zugleich
eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des § 42 der Gewerbeordnung, eine besondere Ge-
schäftsleitung oder ein besonderer Geschäftssitz im Auslande vorhanden, so gilt das Gewerbe
nur insoweit als im Auslande betrieben, als es an dem dort gelegenen Mittelpunkt oder von
diesem aus betrieben wird. — Stimmt die Gesetzgebung oder die Handhabung der Gesetze
eines reichsansländischen Staats nicht mit der vorstehenden Regelung überein, so hat dies auf
die inländische Besteuerung keinen Einfluß. Entsteht eine Kollision mit der Besteuerung eines
anderen deutschen Bundesstaats, so kann die Stenerdirektion — vorbehaltlich der zulässigen
Rechtsmittel — aus besonderen Gründen eine andere Regelung treffen.
3. Bei auswärtigen Versicherungsunterneh — die Versicherungsunternehmungen
auf Gegenseitigkeit kommen hier nicht in Betracht, da sie nach 8 50 Ziffer 1 des Gesetzes
überhaupt nicht als Gewerbsunternehmungen gelten ##ist der Wohnstt des in Baden bestellten
Hauptbevollmächtigten stets als Geschäftssitz der Gesellschaft im Großherzogtum anzusehen. In
Ermangelung eines Hauptbevollmächtigten kann ein im Großherzogtum ansässiger Agent von
der Steuerdirektion als Vertreter der Gesellschaft bezeichnet werden, dessen Wohnsitz sodann als
Geschäftssitz der Gesellschaft gilt.
4. Bei anderen auswärtigen Gewerbsunternehmungen, deren Steuerpflicht im Groß-
herzogtum nicht schon durch das Vorhandensein einer gewerblichen Niederlassung begründet ist,
ist ein Geschäftssitz dann anzunehmen, wenn sie — außer dem diesem Teilbetriebe gewidmeten
Betriebsvermögen — einen im Großherzogtum ansässigen, ständigen Vertreter haben, der in
einem solchen Dienstverhältnis zum Unternehmer steht, daß er als sein Geschäftsgehilfe anzusehen
ist, wobei es auf die äußere Bezeichnung dieses Vertreters nicht ankommt. So genügt beim
Handelsgewerbe die ständige Vertretung durch einen Handlungsgehilfen im Sinne des § 59
des Handelsgesetzbuchs, wobei es keineswegs erforderlich ist, daß der Vertreter zum selb
ständigen Abschluß von Geschäften bevollmächtigt ist. Auch bei Hypothekenbanken, die einen
im Lande wohnenden Vertreter der angegebenen Art haben und durch diesen Hypotheken im
Inlande unterbringen, ist die Voraussetzung für den Beizug zur Vermögeunssteuer erfüllt.
Dagegen ist der Handlungsagent im Sinne von 8§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches ein selb.
ständiger Gewerbetreibender, der mit dem Betrieb seines Gewerbes — des Vermittelungs-