Zu g5 Absat
des Gesetzes.
Zu tz s des
Gesetzes.
Zu 6 des
Gesetzes.
724 LII.
3. Andere als die in 8 4 A II des Gesetzes bezeichneten Rechtspersönlichkeiten — wie
insbesondere Gesellschaften im Sinne der 88 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nicht rechts-
fähige Vereine und sonstige Gemeinschaften (Miteigentum, ungeteilte Erbmasse) — sind nicht
selbständig vermögenssteuerpflichtig. Es hat vielmehr jeder Teilhaber seinen Anteil an dem
Gemeinschaftsvermögen als sein eigenes Vermögen zu versteuern. (Vergleiche auch § 6 Absatz 5
dieser Verordnung.)
84.
Die Bestimmungen des § 18 Absatz 1 der Vollzugsverordnung zum Einkommensteuer-
gesetz e den Ort der Eink steuerveranlagung gelten sinngemäß auch für den Ort der
Veranlagung der natürlichen Personen zur Vermogenssteuer. Die in § 3 Absatz 1 dieser
Verordnung erwähnten badischen Gesandten u. s. w. sind in das Vermögenssteuerkataster von
Karlsruhe aufzunehmen; sofern sie jedoch außer ihrem dienstlichen Wohnsitz noch einen weiteren
Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 im Großherzogtum haben, sind sie
mit ihrem gesamten steuerbaren Vermögen an dem letzteren Orte zu veranlagen.
2. Die nach § 4 A II des Gesetzes steuerpflichtigen juristischen Personen und die wie
solche zu behandelnden Gesellschaften sind an dem Orte zur Vermögenssteuer zu veranlagen,
wo sie ihren Sitz haben. Als Sitz gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem
die Verwaltung geführt wird. Bei Stiftungen ist im Zweifelsfalle der Sitz des Verwaltungs-
rats als Sitz im Sinne des Gesetzes anzusehen.
3. Die lediglich nach 8 4 B des Gesetzes steuerpflichtigen natürlichen und juristischen
Personen sind da zur Vermögenssteuer zu veranlagen, wo sie nach Artikel 10 Absatz 2 und 3
des Einkommensteuergesetzes und nach § 18 Absatz 2 der zugehörigen Vollzugsverordnung zur
Einkommensteuer zu veranlagen sind, oder, wenn sie nicht einkommensteuerpflichtig sind, da, wo
der größere Teil ihrer steuerbaren Vermögensteile sich befindet.
4. In Zweifelsfällen bestimmt die Steuerdirektion den Ort der Steuerveranlagung.
* 5.
1. Das Verzeichnis der in der Gemarkung Vermögenssteuerpflichtigen mit ihrem steuer-
baren Vermögen und dem hieraus sich ergebenden Vermögenssteueranschlag bildet das Ver-
mögenssteuerkataster der Gemarkung.
2. Der Staat, das Domänenärar und die Großherzogliche Civilliste haben keine Ver-
Mögenssteuer zu entrichten; sie sind somit auch nicht in das Vermögenssteuerkataster aufzunehmen.
86.
1. Unter Nießbrauch ist nur der Nießbrauch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
(§§ 1030 ff.) zu verstehen. Auf ähnliche öffentlich-rechtliche Verhältnisse (siehe Absatz 8 dieses
Paragraphen) findet die Bestimmung des Gesetzes keine Anwendung. Als Unternehmer ist
außer dem Kommissionär (8 383 des Handelsgesetzbuches) beispielsweise auch der Pächter eines
gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen: dieser hat deshalb alle einem solchen