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Betriebe gewidmeten steuerbaren Gegenstände — mit Ausnahme der Liegenschaften — ohne
Unterschied des Eigentumsrechtes zu versteuern.
2. Das Vermögen der Kinder ist, insoweit und insolange einem Elternteil hieran der Nieß-
brauch zusteht, in der Hand dieses Elternteils steuerpflichtig.
3. Das Vermögen der Ehefrau, ebenso in ihrem Nießbrauch stehendes Vermögen, ist stets
— ohne Rücksicht auf das bestehende eheliche Güterrecht — auf den Ehemann zu veranlagen.
Nur wenn die Ehefrau dauernd von ihrem Mann getrennt lebt, ist sie selbständig steuerpflichtig.
4. Das Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft ist gleichfalls auf den Ehemann, das
Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft auf den überlebenden Ehegatten zu veranlagen.
5. Die zu einer ungeteilten Erbmasse gehörigen Vermögensteile haben die Erben nach Ver-
hältnis ihrer Erbteile zu versteuern, wobei die in § 14 III Absatz 4 der Vollzugsverordnung
zum Einkommensteuergesetz getroffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden. Auch
bei anderen nicht selbständig vermögenssteuerpflichtigen Gemeinschaften hat jeder Gemeinschafts-
teilhaber die zur Gemeinschaft gehörigen Vermögensteile nach Verhältnis seines Anteils am
Gemeinschaftsvermögen zu versteuern; es gilt dies sowohl für das Miteigentum nach Bruchteilen
wie für das zur gesamten Hand, insbesondere also auch für die Anteile am Vermögen von
Gesellschaften im Sinne der §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und von nicht rechtsfähigen
Vereinen.
6. Die Liegenschaften eines Stammguts sind von dem jeweiligen Stammherrn, wenn es
aber mehreren Berechtigten gehört, von jedem von ihnen nach Verhältnis seines Anteils zu
versteuern.
7. Der Erbbauberechtigte ist als Eigentümer des von ihm kraft des Erbbaurechts errichteten
Gebäudes anzusehen, während der Eigentümer des Grund und Bodens diesen nach § 41 Absatz 3
des Gesetzes und § 45 Absatz 3 dieser Verordnung zu versteuern hat.
8. Das Innehaben von Pfarrpfründen und Dienstwohnungen, der Almendgenuß und der-
gleichen ist kein Nießbrauch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; die Veranlagung der
betreffenden Vermögensteile hat daher auf deren Eigentümer zu erfolgen, soweit nicht Steuer-
freiheit eingeräumt ist. Die von einer katholischen Pfarrpfründe geschuldete Vermögenssteuer
hat jeweils der zur Zeit der Fälligkeit als Dienstinhaber angestellte Geistliche und bei Erledigung
des Dienstes der Dienstverweser, wenn er das ganze Pfründeeinkommen bezieht, andernfalls
aber oder in Ermangelung eines Dienstverwesers jener zu entrichten, der mit dem jeweiligen
Bezug des Pfründeeinkommens beauftragt ist. Die Vermögenssteuer der evangelischen Pfarr-
pfründen zahlt die Zentralpfarrkasse, diejenige für andere Pfründen, für die eine besondere Ver-
waltung besteht, die letztere und diejenige der Schuldienste die betreffende Gemeinde.
9. Auf dem früheren badischen Landrecht beruhende, noch fortbestehende Privatrechtsverhältnisse
sind wie die entsprechenden Rechtsverhältnisse des Bürgerlichen Gesetzbuches zu behandeln; so ist
z. B. der Todbeständer (Landrechtsatz 1831 ae) und der Erbbeständer (Landrechtsatz 1831 be,
577ac) dem Nießbraucher gleich zu achten und daher als Steuerpflichtiger zu behandeln. Die
Besteuerung des noch bestehenden Stockwerkseigentums richtet sich nach § 45 Absatz 4 dieser
Verordnung.