Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LII. 727 
5. An dem Vermögen der Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Gesell 
schaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften 
dürfen die Anteile der Mitglieder (Aktionäre, Gewerken, Genossen, Gesellschafter, Kommanditisten) 
nicht als Schulden abgezogen werden. Das gleiche gilt für die Murgschifferschaft. 
6. Für die Bemessung des Werts der Schulden finden die Vorschriften des § 63 des 
Gesetzes und §§ 59 und 60 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. Die Schulden sind 
also in der Regel mit ihrem Nennwert, unverzinsliche befristete Kapitalschulden mit 80 Prozent 
ihres Nennwerts und Annuitätenschulden mit der in § 63 des Gesetzes vorgesehenen Beschränkung 
mit 80 Prozent der Summe der jeweils noch schuldigen Beträge abziehbar. 
7. Der Steuerpflichtige ist nur zum Abzug seiner eigenen Schulden berechtigt. Die Vor- 
schriften des § 6 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Zurechnung von Vermögensteilen zum 
eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen gelten jedoch siungemäß auch für die Zurechnung von 
Schulden zu seinen eigenen Schulden. Der Unternehmer eines gewerblichen oder landwirtschaft- 
lichen Betriebes darf an dem von ihm zu versteuernden Vermögen etwaige Schulden des Eigen- 
tümers für die von ihm gepachteten Vermögensteile nicht abziehen. 
8. Im Falle des § 7 Absatz 3 des Gesetzes hat der Steuerpflichtige zum Zweck der Fest- 
stellung seines Gesamtvermögenswerts und der Berechnung des abziehbaren Teils seiner Schulden 
den laufenden Wert seines auswärtigen in Baden nicht steuerbaren Vermögens anzugeben (8§ 13 
Absatz 4 dieser Verordnung). Dabei ist sowohl der Wert der im Großherzogtum steuerbaren 
wie derjenige der daselbst nicht steuerbaren Vermögensteile ohne die in den §§ 31, 54 und 58 
des Gesetzes vorgesehenen Ermäßigungen und Erhöhungen in Rechnung zu stellen. 
9. Zur Begründung des angegebenen Schuldenbestandes hat der Steuerpflichtige auf Ver- 
langen der Steuerveranlagungsbehörden den Betrag der einzelnen Schulden, den Zweck der 
Schuldaufnahme, die Gläubiger sowie die Verträge und sonstigen Rechtstitel, auf denen die 
Schulden beruhen, zu bezeichnen und die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Schrift- 
stücke, die über die Schuldverhältnisse Aufschluß geben können, insbesondere Quittungen über 
geleistete Kapitalabzahlungen und Schuldzinszahlungen zur Einsicht vorzuweisen. Ebenso hat 
er auf Verlangen im Falle des Absatzes 8 die Richtigkeit seiner Angaben über sein auswärtiges 
Vermögen glaubhaft zu machen. 
10. Werden die zur Begründung des Schuldabzugs verlangten Angaben und Nachweise 
(Absatz 8 und 9) nicht oder nicht in genügender Weise geliefert, so bleiben die betreffenden 
Schulden bei der Veranlagung außer Betracht. 
88. 
1. Wenn eine Person erstmals oder erstmals wieder im Großherzogtum vermögens- Zu z 10 des 
steuerpflichtig wird, sei es, daß sie ein steuerbares Vermögen erlangt oder daß sie im Besitze Oesebes. 
solchen Vermögens ihren Wohnsitz dort genommen hat, so ist ihr steuerbares Vermögen nach 
dessen Stand am Tage des Beginns der Steuerpflicht zu bemessen. Die Steuer ist hiernach 
anzusetzen für die Zeit vom Beginn der Steuerpflicht bis zum Ende des laufenden Jahres 
und, falls das Ab= und Zuschreiben im laufenden Jahre schon vorüber ist, auch noch bis zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.