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5. An dem Vermögen der Aktiengesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften, Gesell
schaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
dürfen die Anteile der Mitglieder (Aktionäre, Gewerken, Genossen, Gesellschafter, Kommanditisten)
nicht als Schulden abgezogen werden. Das gleiche gilt für die Murgschifferschaft.
6. Für die Bemessung des Werts der Schulden finden die Vorschriften des § 63 des
Gesetzes und §§ 59 und 60 dieser Verordnung entsprechende Anwendung. Die Schulden sind
also in der Regel mit ihrem Nennwert, unverzinsliche befristete Kapitalschulden mit 80 Prozent
ihres Nennwerts und Annuitätenschulden mit der in § 63 des Gesetzes vorgesehenen Beschränkung
mit 80 Prozent der Summe der jeweils noch schuldigen Beträge abziehbar.
7. Der Steuerpflichtige ist nur zum Abzug seiner eigenen Schulden berechtigt. Die Vor-
schriften des § 6 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Zurechnung von Vermögensteilen zum
eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen gelten jedoch siungemäß auch für die Zurechnung von
Schulden zu seinen eigenen Schulden. Der Unternehmer eines gewerblichen oder landwirtschaft-
lichen Betriebes darf an dem von ihm zu versteuernden Vermögen etwaige Schulden des Eigen-
tümers für die von ihm gepachteten Vermögensteile nicht abziehen.
8. Im Falle des § 7 Absatz 3 des Gesetzes hat der Steuerpflichtige zum Zweck der Fest-
stellung seines Gesamtvermögenswerts und der Berechnung des abziehbaren Teils seiner Schulden
den laufenden Wert seines auswärtigen in Baden nicht steuerbaren Vermögens anzugeben (8§ 13
Absatz 4 dieser Verordnung). Dabei ist sowohl der Wert der im Großherzogtum steuerbaren
wie derjenige der daselbst nicht steuerbaren Vermögensteile ohne die in den §§ 31, 54 und 58
des Gesetzes vorgesehenen Ermäßigungen und Erhöhungen in Rechnung zu stellen.
9. Zur Begründung des angegebenen Schuldenbestandes hat der Steuerpflichtige auf Ver-
langen der Steuerveranlagungsbehörden den Betrag der einzelnen Schulden, den Zweck der
Schuldaufnahme, die Gläubiger sowie die Verträge und sonstigen Rechtstitel, auf denen die
Schulden beruhen, zu bezeichnen und die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Schrift-
stücke, die über die Schuldverhältnisse Aufschluß geben können, insbesondere Quittungen über
geleistete Kapitalabzahlungen und Schuldzinszahlungen zur Einsicht vorzuweisen. Ebenso hat
er auf Verlangen im Falle des Absatzes 8 die Richtigkeit seiner Angaben über sein auswärtiges
Vermögen glaubhaft zu machen.
10. Werden die zur Begründung des Schuldabzugs verlangten Angaben und Nachweise
(Absatz 8 und 9) nicht oder nicht in genügender Weise geliefert, so bleiben die betreffenden
Schulden bei der Veranlagung außer Betracht.
88.
1. Wenn eine Person erstmals oder erstmals wieder im Großherzogtum vermögens- Zu z 10 des
steuerpflichtig wird, sei es, daß sie ein steuerbares Vermögen erlangt oder daß sie im Besitze Oesebes.
solchen Vermögens ihren Wohnsitz dort genommen hat, so ist ihr steuerbares Vermögen nach
dessen Stand am Tage des Beginns der Steuerpflicht zu bemessen. Die Steuer ist hiernach
anzusetzen für die Zeit vom Beginn der Steuerpflicht bis zum Ende des laufenden Jahres
und, falls das Ab= und Zuschreiben im laufenden Jahre schon vorüber ist, auch noch bis zum