LII. 757
B. Veranlagung des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens.
8 53.
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein „inländischer“ land-oder forstwirtschaft- B 5 55 des
licher Betrieb als vorhanden anzunehmen ist, ist nach § 2 Absatz 3 5 und diejenige, unter welchen Geesebes.
Voraussetzungen landwirtschaftliches Betriebsvermögen als einem inländischen Betrieb gewidmet
anzusehen ist, nach § 49 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung zu beantworten. Für die Unter-
scheidung, ob ein gewerbliches Unternehmen oder ein land= oder forstwirtschaftlicher Betrieb
vorliegt, sind die Bestimmungen in § 47 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung zu baachten.
2. Das Betriebsvermögen der land= und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe d. i solcher
Unternehmungen, die der Unternehmer eines land= oder forstwirtschaftlichen Betriebs neben
seiner Land= oder Forstwirtschaft, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihr betreibt (z. B.
Brennereien, Brauereien, Ziegeleien, Kalkbrennereien, Gräbereien, Steinbrüche, Mahlmühlen,
Sägemühlen, Fuhrwerksbetriebe, Dreschereien rc.), ist regelmäßig zum landwirtschaftlichen Betriebs-
vermögen zu rechnen, wenn dadurch vorwiegend die Bedürfnisse der eigenen Wirtschaft des Unter-
nehmers befriedigt werden; es ist aber als gewerbliches Vermögen anzusehen und zu versteuern,
wenn die hergestellten oder gewonnenen Erzeugnisse dieser Betriebe vorwiegend zum Verkauf
bestimmt sind, oder die Dienste des Fuhrwerkbetriebs, der Drescherei 2c. vorwiegend für Dritte
gegen Entgelt geleistet werden.
8 54.
1. Die in § 51 des Gesetzes für das gewerbliche Vermögen gewährten Steuerbefreiungen gu 866bis bs
gelten in gleichem Umfang auch für das landwirtschaftliche Betriebsvermögen mit der Maßgabe des Gesetzes.
jedoch, daß letzteres nicht zu veranlagen ist, wenn das dem inländischen Land= oder Forstwirt-
schaftsbetrieb eines Unternehmers gewidmete Vermögen insgesamt den Betrag von 25 000 1.
nicht übersteigt. Steuerfrei ist hiernach insbesondere der Landwirtschaftsbetrieb der Irren-,
Pflege= und sonstigen derartigen Anstalten des Staats, der Kreise und Gemeinden, insosern
damit die eigenen Bedürfnisse dieser Anstalten befriedigt werden oder der Landwirtschaftsbetrieb
zur Beschäftigung der Insassen dieser Anstalten oder dergleichen dient. Zu veranlagen ist
dagegen das Betriebsvermögen des domänenärarischen Land= und Forstwirtschaftsbetriebs.
2. Zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen sind insbesondere zu rechnen die etwa für
den Landwirtschaftsbetrieb verwendeten Wasserkräfte, das gesamte lebende und tote Wirtschafts-
inventar (Maschinen, Geräte u. s. w.), nebst den Gegenständen, die einem hierher gehörigen
Nebenbetrieb (§ 53 Absatz 2 dieser Verordnung) dienen, ferner die Vorräte an gewonnenen
Erzeugnissen der Land= und Forstwirtschaft und der Nebenbetriebe sowie die Vorräte an sonstigen
für den Betrieb bestimmten Materialien — mit Ausschluß jedoch der für den Wirtschaftsbetrieb
bestimmten Futter-, Stren= und Düngervorräte sowie des Saatgutes — endlich die dem Betrieb
gewidmeten Barmittel 2c. und die aus diesen herrührenden Aktivausstände, nach Abzug der
unmittelbar aus dem laufenden Betrieb herrührenden Schulden.