56 VI.
1. Mai, 1. August und 1. November von dem endgültig unterstützungspflichtigen Armen-
verbande zurück. Besitzt der Zögling Vermögen, oder sind zu seinem Unterhalte verpflichtete
zahlungsfähige Personen vorhanden, so zieht die Anstalt den Aufwand unmittelbar von dem
Zahlungspflichtigen ein.
8 43.
Als Kosten der Hin= und Zurückreise (§ 9 des Gesetzes) sind insbesondere auch alle
diejenigen Kosten zu betrachten, welche in Ausführung der Zwangserziehung durch den Wechsel
des Erziehungsortes erwachsen. Dagegen sind nicht als Kosten der Zwangserziehung im
Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zu behandeln diejenigen Kosten, welche durch
Begleitung von Zöglingen vor ein Gericht auf ergangene Vorladung, durch die Rückverbringung
entwichener Zöglinge an den bisherigen Erziehungsort und durch den Transport zum Straf-
vollzug, oder von da an den Erziehungsort entstehen.
VIII. Besondere Bestimmungen für die Jälle des § 56 des Reichsstrafgesetzbuchs.
8 44.
Ist nach § 56 Absatz 2 des Reichsstrafgesetzbuchs der Angeschuldigte in eine Erziehungs-
oder Besserungsanstalt zu verbringen, so übersendet die Staatsanwaltschaft oder, wenn das
Urteil vom Schöffengericht erlassen ist, das Amtsgericht nach eingetretener Rechtskraft des
Urteils eine Abschrift desselben unter Anschluß der gerichtlichen Akten dem Bezirksamte des
Wohn= oder Aufenthaltsortes zum geeigneten Vollzuge und gibt, wenn es sich um einen
Mündel handelt, dem Vormundschaftsgerichte Nachricht.
Wenn dagegen die üÜberweisung des Angeschuldigten in seine eigene Familie ausgesprochen
worden ist, so kann wegen der strafbaren Handlung, über welche geurteilt wurde, die Zwangs-
erziehung nicht eingeleitet werden.
Im Falle des Absatz 1 finden auf das weitere Verfahren zum Zwecke des Vollzugs die
§§ 28 bis 39 ff. der gegenwärtigen Verordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
daß über die Dauer der Unterbringung, welche bis zum vollendeten zwanzigsten Lebensjahre
sich erstrecken kann, auf Antrag des den Vollzug leitenden Bezirksamts sowie nach Einholung
einer Außerung der Kreisschulvisitatur die der Austalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu
beschließen und eine gerichtliche Mitwirkung (88 34 Absatz 2 und 37) nicht stattzufinden hat.
Die nachträgliche Umwandlung der Anstaltserziehung in Familienerziehung ist im Falle des
Absatzes 1 ausgeschlossen.
Als vorgesetzte Verwaltungsbehörde im Sinne des Absatz 3 ist der Landeskommissär
anzusehen, in dessen Dienstkreis sich die Anstalt befindet.
Der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Amtsgericht ist von der erfolgten Unter-
bringung Kenntnis zu geben.