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Artikel 30.
Die Organe der Staatssteuerverwaltung sind verpflichtet, bei der Aufstellung der Voran—
schläge und der Kirchensteuerregister (Artikel 23 und 28) gegen eine aus kirchlichen Mitteln
zu leistende Vergütung mitzuwirken.
Sämtliche Personen, welche bei der Feststellung und Erhebung kirchlicher Steuern mit-
zuwirken haben, sind verpflichtet, alles, was ihnen hierbei über die Vermögens= und Einkommens-
verhältnisse der Steuerpflichtigen zur Kenntnis kommt, geheim zu halten.
IV. Besondere Bestimmungen für kirchliche Bauten.
Artikel 31.
Durch das gegenwärtige Gesetz werden, soweit nicht in den nachstehenden Artikeln anders
verfügt ist, nicht berührt:
a. die auf Privatrechtstitel oder auf stiftungsmäßiger Widmung beruhenden Verpflichtungen
zur Herstellung und zur Unterhaltung kirchlicher Bauten;
b. die für jede Kirche hinsichtlich der Besorgung des kirchlichen Bauwesens geltenden
Bestimmungen;
P. die Befugnis der Staatsgewalt, über die Notwendigkeit von Kirchenbaulichkeiten, über
die Größe des Bedürfnisses und über die Verbindlichkeit zur vorsorglichen Baupflicht
zu entscheiden,
letzteres (c) mit der Maßgabe, daß überall, wo nach dem bisherigen Rechte „das Kirchspiel"
baupflichtig war, an dessen Stelle künftig die Kirchengemeinde im Sinne dieses Gesetzes tritt und
die erwähnte Befuguis auf Unterhaltung und Wiederherstellung auch solcher Pfarrkirchen und
Pfarrhäuser sich erstreckt, die nicht „altvorhandene“ im Sinne des Gesetzes vom 26. April 1808,
die Kirchen= und Schulbaulichkeiten betreffend, sind.
Artikel 32.
Die Zustimmung einer Kirch indeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung
(Artikel 4) ist einzuholen für jede tirchliche Baulichkeit, gleichviel ob die Bauführung namens
der Kirchengemeinde selbst, oder namens eines kirchlichen Fonds, oder namens eines privatrechtlich
Baupflichtigen geschieht, sofern nicht die Mittel zur Deckung des Aufwandes für dieselbe vor
Beginn des Baues sicher gestellt sind.
Artikel 33.
Ist der im Wege der kirchlichen Besteuerung aufzubringende Aufwand nur zur laufenden
Unterhaltung vorhandener kirchlicher Gebäude erforderlich, so genügt es, wenn die entsprechenden
Beträge jeweils in dem nach Artikel 23 dieses Gesetzes aufzustellenden Voranschlag vorgesehen werden.