LIV. 789
Für Neubauten, Erweiterungsbauten und Bauveränderungen bedarf es einer besonderen
Beschlußfassung der Kirchengemeindeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung, welcher
zu diesem Behufe vorzulegen sind:
1. eine durch die erforderlichen Zeichnungen erläuterte Darstellung des Bauvorhabens nebst
Kostenberechnung und Nachweis über die erfolgte kirchenobrigkeitliche Genehmigung
desselben, soweit diese nach den in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten
Bestimmungen erforderlich ist:
2. ein Nachweis über die aus privatrechtlichen Bauverpflichtungen, aus Fonds (Stiftungen)
oder sonst für den Bau zur Verfügung stehenden Mittel;
3. Anträge wegen Aufbringung des hiernach (Ziffer 1 und 2) ungedeckt bleibenden Auf-
wandes, insbesondere in welcher Weise etwa dieselbe auf einen über mehrere Vor
anschlagsperioden (Artikel 23) sich ausdehnenden Zeitraum verteilt werden soll.
Dieselben Materialien sind der Staatsbehörde vorzulegen, welcher die Genehmigung des
Beschlusses der Kirchengemeinde zusteht.
Hinsichtlich des Rekurses gegen die Entschließung der Staatsbehörde, welche die Genehmigung
erteilt oder versagt, finden die Bestimmungen des Artikels 26 Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe
Anwendung, daß ein Rekursrecht gegen die erteilte staatliche Genehmigung auch den in Artikel 13
bezeichneten Kirchensteuerpflichtigen beziehungsweise deren Vertretern unbeschränkt zusteht.
Artikel 34.
Wenn an einem kirchlichen Gebäude, für welches nach den Bestimmungen des Bauedikts
vom 26. April 1808 dem Kirchspiel eine Verpflichtung zur Unterhaltung oder zum Neuban
oblag, sowohl dem evangelischen als dem katholischen Bekenntnis (Artikel 1) Gebrauchsrecht
zusteht (Simultankirchen), so treten an die Stelle des Kirchspiels die gebrauchsberechtigten
Kirchengemeinden beider Bekenntnisse.
Die Umlegung der Baukosten (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1) für Gebäude der vorbezeichneten
Art geschieht nach Artikel 13 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß beizuziehen sind:
a. die in Artikel 12 und Artikel 13 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Steuerwerte und Steuer-
anschläge der Angehörigen beziehungsweise Stiftungen beider beteiligten Bekenntnisse;
b. die in Artikel 13 Ziffer 3 bezeichneten Steuerwerte und Steueranschläge nach dem
jeweils durch die jüngste Volkszählung festgestellten Verhältnisse der Zahl der
Gemarkungseinwohner der beiden beteiligten Bekenntnisse zur Gesamtzahl der
Gemarkungsbevölkerung.
Artikel 35.
Im Falle des Artikel 34 finden die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 in der Weise
Anwendung, daß die Zustimmung der Kirchengemeindeversammlung beziehungsweise Gemeinde-
vertretung einer jeden der beteiligten Kirchengemeinden erfordert wird.