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Durch ein zwischen den beteiligten Kirchengemeinden zu vereinbarendes Statut, welches
der staatlichen und kirchenobrigkeitlichen Genehmigung bedarf, kann zur Besorgung der auf das
Simultankirchengebäude bezüglichen Geschäfte eine gemeinschaftliche Behörde bestellt werden,
deren Zusammensetzung, Geschäftskreis und Geschäftsordnung im Statut zu ordnen ist.
V. Abergangsbestimmungen.
Artikel 36.
Der zur Zeit der beginnenden Wirksamkeit dieses Gesetzes (Artikel 40) noch nicht gedeckte
Aufwand für kirchliche Baulichkeiten, welche in jenem Zeitpunkt bereits ausgeführt oder in der
Ausführung begriffen sind, wird — soweit derselbe nach den Bestimmungen des Kirchenbau-
edikts vom 26. April 1808 auf das Kirchspiel fällt — nach Maßgabe dieses Edikts bestritten
und von den Behörden der zum Kirchspiel gehörigen politischen Gemeinden auf die gesamten
innerhalb der Gemeindegemarkung veranlagten Vermögenssteuerwerte und Einkommensteuer-
anschläge, einschließlich der gemeindesteuerfreien, nach Maßgabe der Bestimmungen über die
Besteuerung zu Gemeindezwecken umgelegt.
Das gleiche gilt von der Verzinsung und Heimzahlung von Schulden, die für kirchliche
Baulichkeiten der in Absatz 1 bemerkten Art von Gemeinden des baupflichtigen Kirchspiels
eingegangen sind.
Für die Leistung der Hand= und Fuhrdienste zu den in Absatz 1 bezeichneten Baulichkeiten
sind die Bestimmungen des genannten Kirchenbauedikts ebenfalls maßgebend in dem Sinne, daß
zu denselben nur die Ortseinwohner ohne Rücksicht auf die Bekenntnisangehörigkeit pflichtig sind.
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung können die in dem gegenwärtigen Artikel
bezeichneten Kosten ganz oder teilweise auf die politische Gemeinde übernommen werden.
Auf das Rechnungswesen wegen der in diesem Artikel bezeichneten Kosten finden die
Vorschriften über das Gemeinderechnungswesen Anwendung.
VI. Ausführungs- und Zuständiglkieitsbestimmungen.
Artikel 37.
Soweit nicht von der betreffenden Kirche erlassene und durch die zuständige Staatsbehörde
genehmigte Satzungen genügend Vorsorge treffen, werden für jede Kirche im Einvernehmen mit
deren im Großherzogtum befindlichen oder für das Großherzogtum anerkannten obersten Leitung
durch Regierungsverordnung oder durch Verfügung für den Einzelfall diejenigen Anord-
nungen getroffen, welche zur Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der einzelnen
Kirchengemeinden, sowie zur Regelung ihrer auf die Ausübung des kirchlichen Besteuerungsrechtes
bezüglichen Geschäftsführung weiter erforderlich sind.