—1
—
-
LV.
5 129 b.
Verfahren bei Beteiligung Minderjähriger und dergleichen.
1. Für vertreterlose minderjährige, entmündigte, abwesende oder unbekannte Beteiligte hat
das Notariat die Bestellung gesetzlicher Vertreter zu veranlassen oder, soweit zuständig, selbst
vorzunehmen.
2. Steht eine Auseinandersetzung bevor (§ 129 a), so hat das Notariat auch die etwa
erforderliche Bestellung von Pflegern nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alsbald zu
veranlassen. Vergleiche § 63 h.
§ 129c.
Beschleunigung.
1. Die in den §§ 129, 129n, 1290 bezeichneten Maßregeln sollen in Eilfällen sofort,
sonst jedenfalls binnen zehn Tagen, nachdem die Aufnahme des Inventars angeordnet oder
beantragt ist, getroffen werden.
2. Das Notariat hat auf Beschleunigung der Erhebungen hinzuwirken, damit die Nachlaß-
verzeichnung wo möglich vor Ablauf der Frist zur Erbschaftsausschlagung (§ 1944 des Bürger
lichen Gesetzbuchs) vorgenommen werden kann.
Artikel ll.
Außerdem wird die Rechtspolizeiordnung durch nachstehende Vorschriften ergänzt:
1. Es wird eingefügt als
129 I.
Ermittelung abwesender Erben.
1. Das Notariat kann auch, abgesehen von den in § 1965 und § 2358 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Fällen, eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
erlassen, wenn dies nach dem Bestande der Erbmasse angemessen erscheint und den Umständen
nach von einer solchen Aufforderung ein Erfolg zu erwarten oder wenigstens nicht unwahr-
scheinlich ist. Eine solche Aufforderung kann namentlich dann erfolgen, wenn es zweifelhaft
erscheint, ob nicht außer den zunächst aufgetretenen und bekannt gewordenen gesetzlichen Erben
noch andere Personen mit näheren oder gleich nahen Erbansprüchen vorhanden sind. Ebenso
kann das Notariat an einen Verschollenen die öffentliche Aufforderung erlassen, zum Zwecke
seines Beizugs zu den Nachlaßverhandlungen Nachricht von sich an das Notariat (Nachlaßgericht)
gelangen zu lassen.
2. Rechtsnachteile bei Nichtanmeldung binnen einer bestimmten Frist dürfen in dem Erben-
aufruf (Absatz 1) nicht angedroht werden.
3. Der Erbenaufruf kann durch Ausschreiben in geeigneten öffentlichen Blättern des In-
oder Auslandes erfolgen.
I11.