Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LV. 797 
2. Sodann sind die Ansprüche der einzelnen Erben an dem auf diese Weise ermittelten 
Nachlasse zu berechnen. 
5. Als § 153 ae wird folgende Bestimmmg eingefügt: 
153. 
Abschluß des Inventars bei Beteiligung von Bevormundeten oder Stiftungen. 
1. Bei der Nachlaßverzeichuung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verzeichnis auch 
für die Zwecke des Vormundschaftsgerichts benützt werden kann: vergleiche § 63 b. 
2. Wenn der Erblasser durch eine nach § 1 des Stiftungsgesetzes der Staatsgenehmigung 
bedürftige Verfügung von Todes wegen eine Stiftung errichtet oder mit einer den Wert von 
5000 Mark übersteigenden Zuwendung bedacht hat, so soll das Notariat im Hinblick darauf, daß 
die rechtliche Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung von der Staatsgenehmigung abhängt, in 
der Regel das Nachlaßverzeichnis oder eine etwaige Auseinandersetzung erst dann abschließen 
und Ausfertigungen aus dem Geschäfte erst dann erteilen, wenn der Nachweis der staatlichen 
Genehmigung erbracht ist. Werden vorher Ausfertigungen aus dem Geschäfte begehrt, so ist 
dem Antrage stattzugeben, jedoch, soweit die Erteilung oder Versagung der Staatsgenehmigung 
von Einfluß auf den Inhalt der Ausfertigung ist, in dem Beglaubigungsvermerk anzugeben, 
daß die Staatsgenehmigung zur Errichtung der Stiftung oder zur Zuwendung an die schon 
bestehende Stiftung noch ausstehe. 
3. Die Bestimmung in Absatz 2 findet bei Zuwendungen an Körperschaften, insbesondere 
an politische Gemeinden oder Kirchengemeinden, entsprechende Anwendung. 
4. Wegen Benachrichtigung der Stiftungsbehörden und ihrer Aufsichtsbehörden ver 
gleiche § Dla. 
Artikel III. 
Die nachstehenden Vorschriften der Rechtspolizeiordnung werden geändert wie folgt: 
1. Der Absatz 6 des § 36 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
ð* 364. 
Auswärtige Amtstagc. 
1. Die auswärtigen Grundbuchtage sind zugleich Amtstage im Sinne des § 361). 
2. Auf diesen Amtstagen (Absatz 1) sind, soweit unbeschadet der Erledigung der Grund 
buchsachen tunlich, die notariellen Geschäfte zu erledigen, welche in der gleichen Gemeinde vor 
zunehmen sind!). 
& 1)/ der Grundbuchvollzugsverordnung vom 18. Februar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 131). 
2. Dem Absatz 3 des § 90 werden die Worte beigefügt: 
Vergleiche auch § 1270) Absatz 4.
	        
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