Grundbuchamt
im Amtsgerichtsbezirk
Vexzeichnis
der Grundstücke des
und seiner Ehefrau
welche während ihrer Ehe, nämlich vom ten 1
bis ten 1 veräußert worden sind.
Vollzugsanleitung.
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Die Grundstücke des Ehemanns und diejenigen der Ehefrau sind je in gesonderter Abteilung
mit entsprechender Überschrift aufzuführen.
.Als Grundstücke des Ehemanns sind diejenigen aufzuführen, welche im Grundbuch auf den
Namen des Ehemanns eingetragen waren, ebenso als Grundstücke der Ehefrau diejenigen,
welche auf den Namen der Ehefrau eingetragen waren. Das Grundbuchamt hat also nicht
zu prüfen, ob diese Grundstücke wirklich sondereigene waren oder ob sie zur ehelichen Güter-
gemeinschaft gehörten. Um dem Notariat (Nachlaßgericht) und den Beteiligten die Prüfung
hierüber zu ermöglichen, sind hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke vom Grundbuchamt
die Spalten 5 bis 8 auszufüllen.
Die Grundstücke sind mit Ordnungszahlen zu versehen, welche durch das ganze Verzeichnis
durchlaufen und über jedem Grundstück in der Mitte der Seite anzubringen sind.
Das Verzeichnis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Für die Verzeichnisse A (Grundstücksverzeichnis), B (Pfandlastenverzeichnis) und C (Verzeichnis
der veräußerten Grundstücke) ist die Grundgebühr des § 28 K.V. einheitlich zu berechnen.
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Formular 9
zu Rechtspolizeiordnung § 129.
Grundbuchzengnis für Nachlaßverhandlung.
C. Verzeichnis der veräußerten Grundstücke.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 114