Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Grundbuchamt 
im Amtsgerichtsbezirk 
Vexzeichnis 
der Grundstücke des 
und seiner Ehefrau 
welche während ihrer Ehe, nämlich vom ten 1 
bis ten 1 veräußert worden sind. 
Vollzugsanleitung. 
— 
Die Grundstücke des Ehemanns und diejenigen der Ehefrau sind je in gesonderter Abteilung 
mit entsprechender Überschrift aufzuführen. 
.Als Grundstücke des Ehemanns sind diejenigen aufzuführen, welche im Grundbuch auf den 
Namen des Ehemanns eingetragen waren, ebenso als Grundstücke der Ehefrau diejenigen, 
welche auf den Namen der Ehefrau eingetragen waren. Das Grundbuchamt hat also nicht 
zu prüfen, ob diese Grundstücke wirklich sondereigene waren oder ob sie zur ehelichen Güter- 
gemeinschaft gehörten. Um dem Notariat (Nachlaßgericht) und den Beteiligten die Prüfung 
hierüber zu ermöglichen, sind hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke vom Grundbuchamt 
die Spalten 5 bis 8 auszufüllen. 
Die Grundstücke sind mit Ordnungszahlen zu versehen, welche durch das ganze Verzeichnis 
durchlaufen und über jedem Grundstück in der Mitte der Seite anzubringen sind. 
Das Verzeichnis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. 
Für die Verzeichnisse A (Grundstücksverzeichnis), B (Pfandlastenverzeichnis) und C (Verzeichnis 
der veräußerten Grundstücke) ist die Grundgebühr des § 28 K.V. einheitlich zu berechnen. 
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Formular 9 
zu Rechtspolizeiordnung § 129. 
Grundbuchzengnis für Nachlaßverhandlung. 
C. Verzeichnis der veräußerten Grundstücke. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 114
	        
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