LV. 821
Verordnung.
(Vom 11. Dezember 1906.)
Den Aufwand für die Volksschulen betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 19. Juli 1906, betreffend Anderung des Gesetzes über
den Elementarunterricht, wird verordnet:
Artikel I.
An Stelle der §§ 3, 4, 5 und 6 der diesseitigen Verordnung vom 24. Februar 1894,
betreffend den Aufwand für die Volksschulen — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1894 Seite 55 —
treten folgende Vorschriften:
I. Jestsetzung der Gemeindebeiträge.
83.
Die Neufestsetzung des in § 52 Ziffer 1 des Gesetzes bezeichneten Jahresbeitrages auf
Grund der Vorschrift im letzten Absatz dieses Paragraphen hat zu erfolgen:
. bei Neuerrichtung von Unterlehrer= oder Hauptlehrerstellen vom Tag der erstmaligen
Besetzung der neu errichteten Stelle mit einem Unter= beziehungsweise Hauptlehrer
(§ 57 des Gesetzes),
. bei Aufhebung von Unterlehrerstellen vom Tag der Erledigung der Stelle an,
bei Aufhebung von Hauptlehrerstellen vom Tag der Wirksamkeit des Staatsvoranschlags
an, in dem die betreffende Stelle nicht mehr aufgeführt ist.
8 4.
Die Neufestsetzung des in § 52 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Jahresbeitrages auf
Grund der Vorschrift im letzten Absatz dieses Paragraphen hat nach dem Durchschnitt der
Zahl der Schulkinder zu erfolgen, die jeweils am 1. Mai beziehungsweise dem etwa späteren
Schuljahranfang der drei für die Veränderung — Errichtung beziehungsweise Aufhebung der
Stelle (§ 6 Absatz 2) — maßgebenden Schuljahre die betreffende Volksschule besucht haben.
Wird eine Volksschule durch Abtrennung von einer oder mehreren andern Volksschulen
neu errichtet, so ist für die Berechnung des Jahresbeitrages maßgebend der Durchschnitt aus
der Zahl der Schüler, von denen die neue Schule bei ihrer Eröffnung besucht wird, und der
Schüler, die jeweis am 1. Mai der zwei vorausgegangenen Jahre aus den zu der neuen Schule
gehörigen Orten beziehungsweise Ortsteilen die Volksschule beziehungsweise die Volksschulen
besucht haben, von der, beziehungsweise von denen die neue Schule ganz oder zumteil los-
getrennt wurde.
Auf Antrag der letzteren Gemeinden hat auch für diese eine Neuregelung des Schulgeld-
beitrages auf Grund der nach Maßgabe des vorigen Absatzes entsprechend ermäßigten Schüler-
zahl stattzufinden.
*
SS
II. Staatsbeiträge.
85.
Hinsichtlich der Festsetzung des nach §§ 73 ff. des Gesetzes auf die Staatskasse zu über—
nehmenden Anteils an Schulaufwand (des Staatsbeitrages) sind auf künftighin — soweit