LV. 823
866b.
Insofern der Gemeindebeitrag sich ändert oder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung
des Staatsbeitrages eintreten, erfolgt die Neufestsetzung durch die Oberschulbehörde von Amts-
wegen, in allen anderen Fällen auf Antrag der beteiligten Gemeindebehörde.
Artikel II.
übergangsbestimmungen.
Gleichzeitig mit der Neufestsetzung der Gemeindebeiträge nach § 52 Ziffer 1 auf Grund
der Vorschrift in Artikel III des Gesetzes hat eine Neufestsetzung des Jahresbeitrages nach
§ 52 Ziffer 2 für die Jahre 1906 bis mit 1911 stattzufinden unter Zugrundelegung der
Schülerzahlen auf 1. Mai 1904, 1905 und 1906.
Bei den nach Artikel 111 des Gesetzes erstmals einzureichenden Anträgen auf Zuerkennung
eines Staatsbeitrages hat die Zusammenstellung des ziffermäßigen Materials und die Berech-
nung des Staatsbeitrages nach den von der Oberschulbehörde hierwegen zu erlassenden näheren
Anordnungen zu erfolgen.
Karlsruhe, den 11. Dezember 1906.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Frey.
Bekanntmachung.
(Vom 17. Dezember 1906.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetztichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist
bestimmt worden:
Das Grundbuch ist mit dem 1. Januar 1907 für die Grundstücke der nachstehenden
Grundbuchbezirke als angelegt anzusehen:
des ganzen Grundbuchbezirks Aftersteg (Amtsgericht Schönau),
des ganzen Grundbuchbezirks Schweigern (Amtsgericht Boxberg),
und ferner:
vom Grundbuchbezirk Langenschiltach (Amtsgericht Triberg)
für die aus der Gemarkung Evangelisch Tennenbronn in die Gemarkung Langenschiltach infolge
der Grenzverlegung übergehenden Grundstücke.
Karlsruhe, den 17. Dezember 1906.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch. Dr. Erb.