826 IV.
Verordnung.
(Vom 1. Dezember 1906.)
Den Unterrichtsplan der Fortbildungsschulen betreffend.
Mit Ermächtigung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter-
richts wird zum Vollzuge des § 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1874 über den Fortbildungs-
unterricht an Stelle der Verordnung vom 5. Februar 1875, den Lehrplan für die Fortbildungs
schulen betreffend, nachstehender Unterrichtsplan der Fortbildungsschulen zur
Nachachtung verkündet.
Der neue Unterrichtsplan tritt mit Beginn des nächsten Schuljahres in Kraft.
Karlsruhe, den 4. Dezember 1906.
Großherzoglicher Oberschulrat.
Dr. L. Arnsperger.
Anterrichtsplan der JFortbildungsschulen.
I. Einteilung der Schüler in Klassen.
81.
In der allgemeinen Fortbildungsschule sollen dauernd nicht mehr als 40 Schüler gemeinsam
unterrichtet werden.
8 2.
Beschließt eine Gemeinde, obwohl die Schülerzahl im ganzen weniger als 40 beträgt, eine
Trennung in zwei Klassen, so ist eine Knaben und eine Mädchenklasse zu bilden.
Geht die Schülerzahl über 40 hinaus, so hat womöglich gleichfalls eine Treunung nach
Geschlechtern einzutreten.
83.
Ist die Zahl der Knaben so groß, daß für sie allein zwei Klassen gebildet werden müssen,
so hat bei Gleichheit oder Ähnlichkeit des Berufes der Schüler eine Trennung nach Jahrgängen,
im andern Falle nach der Berufsart zu erfolgen.
Handelt es sich um die Bildung von drei oder mehr Knabenklassen, so ist eine Scheidung
nach dem Keuntnisstand wie nach der Berufsart ins Auge zu fassen.
84.
Bei der Bildung einer Mehrzahl von Mädchenklassen können außer dem Keuntnisstand
auch die häuslichen und beruflichen Verhältnisse der Schülerinnen berücksichtigt werden.