828 LV.
811.
An das Lesen eines Stückes darf in allen Fortbildungsschulklassen erst dann gegangen
werden, wenn zuvor der wesentliche Inhalt des Lesestückes in einem kurzen, lebendigen Vortrage
den Schülern dargeboten worden ist.
Die Schüler sind zu einem fließenden und wohlbetonten Lesen mit allem Nachdruck
anzuhalten.
* 12.
Die Behandlung des Lese= und Lehrstoffes ist, so weit irgend möglich, auf die Anschauung
zu gründen.
Der Lehrer wird also beispielsweise im landwirtschaftlichen Unterricht nicht die Veredlung
der Obstbäume behandeln, ohne das Veredeln zu zeigen, ebenso nicht die Bienenzucht, ohne die
Schüler an einen Bienenstand zu führen u. s. w.
Für den Unterricht in Haus= und Landwirtschaft sind Lehrmittelsammlungen anzulegen.
13.
Es wird dringend erwartet, daß die Schüler befähigt werden, sich über alles, was gelesen,
erklärt und veranschaulicht worden ist, zusammenhängend und mit Verständnis auszusprechen.
8 14.
Die Übung im Lesen verschiedenartiger Handschriften darf in keiner Fortbildungsschulklasse
unterlassen werden.
Zu diesem Zwecke soll in jeder Schule eine Sammlung solcher Haudschriften in Urschrift
oder im Überdruck vorhanden sein.
2. Schreiben.
8 15.
Das Schreiben erstreckt sich auf die Abfassung von Briefen und Geschäftsaufsätzen, ferner
auf Buchführung und, sofern noch Zeit vorhanden ist, auf Aufsätze über behandelte Lehrstoffe.
16.
Die Stoffe zu Briefen sind den Vorfällen des beruflichen Lebens zu entnehmen.
Zur Behandlung kommen also: Anfragen, Bestell= und Beschwerdebriefe, Empfangs-
anzeigen u. s. w.
817.
Die Geschäftsaufsätze im engeren Sinne des Wortes können sich auf Rechnungen
(Konti), Vollmachten, Sicherungsscheine, Pacht-, Kauf-, Miet und Lehrverträge, Zeitungs-
inserate und Eingaben an Behörden beschränken.
Die bereits in der Volksschule geübten Schuldscheine, Bürgschaftsscheine, Qnittungen und
Zeugnisse sind zu wiederholen, jedoch erst gegen Schluß des Schuljahres.