Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LV. 829 
5 18. 
Bei der Behandlung des Geschäftsaufsatzes werden zunächst in einem geordneten Lehr- 
gespräche die Punkte festgestellt, die in dem betreffenden Schriftstück gegeben sein müssen. 
Hierauf wird ein Musteraufsatz gebildet, den sich die Schüler möglichst genau, bei Schuld- 
scheinen und Quittungen sogar wörtlich, merken. 
Nach diesem Muster werden dann von den Schülern Nachbildungen gefertigt. 
19. 
Die Buchführung ist nach den Mustern zu behandeln, die im Anhange zum amtlichen 
Lesebuche mitgeteilt sind. 
In der haus= und landwirtschaftlichen Buchführung dürfen Hefte mit Vordrucken, die von 
dem amtlichen Muster abweichen, überhaupt nicht gebraucht werden. 
§ 20. 
An den ersten Eintrag in das Buchführungsheft darf erst dann gegangen werden, wenn 
das betreffende Stück im Lesebuche eingehend behandelt und dadurch das nötige Verständnis 
bei den Schülern erzielt ist. 
21. 
Die schriftlichen Arbeiten sollen von den Schülern möglichst sauber und fehlerlos ge- 
fertigt werden. 
Etwaige Verstöße sind vom Lehrer mit roter Tinte anzustreichen und dann von den 
Schülern in der Klasse zu verbessern. 
Besondere Reinhefte sind nicht zu führen, wohl aber können Reinschriften für besonders 
nachlässige Arbeiten gefordert werden. 
22. 
Die Schüler sind zu ermuntern, die in der Schule gefertigten Briefe, Geschäftsaufsätze 
und Buchführungseinträge sorgfältig aufzubewahren, damit sie dieselben im späteren Leben zu 
Rate ziehen können. 
* ?23. 
Aufgabe des Schreibunterrichts der Fortbildungsschule ist es auch, die nötigen Belehrungen über 
die Behandlung der Briefadressen, der Begleitpapiere zu Post= und Eisenbahnsendungen u. s. w. 
zu vermitteln. 
In gewerblichen Schulklassen empfiehlt es sich, die Schüler ein Postheft anlegen zu lassen. 
3. Rechnen. 
8 24. 
Es empfiehlt sich im allgemeinen nicht, den Schülern gedruckte Rechenbücher in die Hand 
zu geben.
	        
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