Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

830 LV. 
Der Lehrer wird vielmehr, zumal in ländlichen Verhältnissen, gut daran tun, eine den 
Bedürfnissen seiner jeweiligen Klasse genau entsprechende Sammlung von Aufgaben selber anzulegen. 
8 25. 
Beim Kopfrechnen ist auf ein folgerichtiges und selbständiges Schließen besonders abzu- 
heben und jede Aufgabe, wenn irgend möglich, auf mehrere Arten zu lösen. 
26. 
Beim schriftlichen Rechnen sind verwickelte Aufgaben sorgfältig zu vermeiden. 
Die Schüler sind mit allem Nachdruck zu gewöhnen, das schriftlich gefundene Ergebnis 
durch Schätzen und Uberschlagen im Kopfe auf seine Richtigkeit zu prüfen. 
27. 
Das geometrische Rechnen ist durchweg auf die Anschauung zu gründen in der 
Weise, daß die Schüler die Flächen und Körper selber ausmessen und dann berechnen. 
Es ist dies möglich, da die meisten in der allgemeinen Fortbildungsschule in Betracht 
kommenden Flächen= und Körperformen im Schulzimmer und in dessen Nähe gegeben sind. 
. Sonstige Lehrgegenstände. 
* 
Dem Gesang ist in der Fortbildungsschule in der Weise Rechnung zu tragen, daß der 
Unterricht, wenigstens in Mädchenklassen, mit dem Absingen eines in der Volksschule eingeübten 
Volksliedes begonnen und geschlossen wird. 
29. 
Unterricht im Zeichnen ist für alle jene Knaben wünschenswert, die nur deshalb die 
allgemeine Fortbildungsschule besuchen müssen, weil ihnen die Gelegenheit zum Besuche einer 
Gewerbeschule oder einer gewerblichen Fortbildungsschule fehlt. 
Es wird im Interesse dieser Knaben empfohlen, außerhalb der in § 7 genannten Umterrichts 
zeit weitere zwei Stunden für Zeichnen anzusetzen. 
IV. Verteilung des Anterrick tsstoffes. 
* 30. 
Die Knaben der allgemeinen Fortbildungsschule sind entweder in der Landwirtschaft oder 
in einem Gewerbe oder als Lohnarbeiter in Fabriken u. s. w. beschäftigt. Bei den Mädchen 
andererseits kann davon ausgegangen werden, daß die Führung eines Haushaltes ihr künftiger 
Lebensberuf ist.
	        
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