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soll die Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beaniter regelmäßig nicht vor Zurücklegung einer
mindestens zweijährigen, der bestandenen Prüfung nachgefolgten Probedienstzeit verliehen werden;
an Lehrerinnen an Anstalten der in 8 120 des Gesetzes bezeichneten Art überdies nur dann,
wenn die Körperschaft oder Stiftung, deren Unternehmer die Anstalt ist, in rechtsverbindlicher
Weise die Verpflichtung zur Leistung der Vergütung nach Maßgabe der für die nichtetatmäßigen
Lehrer an Volksschulen bestehenden Vorschriften übernimmt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 19. Dezember 1906.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
von Dusch.
Verordnung.
(Vom 10. Dezember 1908.)
Die Dienstweisung für die Standesbeamten betreffend.
Die Dienstweisung für die Standesbeamten vom 18. Januar 1901 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 79) wird wie folgt geändert:
Artikel I.
8 1 Ziffer 1
wird hinter den Satz: „Jede Gemeinde bildet einen Standesamtsbezirk“ eingeschaltet: „Größere
Gemeinden können in mehrere Standesamtsbezirke geteilt werden."“
Der Anmerkung ist beizufügen:
vom 28. Oktober 1901 (GVO#l S. 511), 23. Jannar 1902 (GVOl S. 47), 11. August 1902 (GOlS. 255) und
8. Dezember 1904 (GVOl S. 491).
In
wird folgender Absatz 4 eingestellt:
4. Auf die Eheschließung solcher Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr
Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, finden vorstehende Bestimmungen
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle der Divisionskommandeure diejenigen
Befehlshaber der Kaiserlichen Marine treten, welche Gerichtsherren der höheren Gerichts-
barkeit sind.
Der Anmerkung ist beizufügen:
Kaiserl. V vom 20. Febrnar 1906 (Röl S. 3597 9 2.
Als
In
* 16
§ 16
wird nach § 16 eingestellt:
1. Für die Eheschließung solcher Militärpersonen, welche sich auf einem in Dienst gestellten,
außerhalb eines inländischen Hafens befindlichen Schiff oder Fahrzeug der Kaiserlichen Marine