LVI. 835
befinden, ist der der Militärperson vorgesetzte, mit höherer Gerichtsbarkeit versehene Militär-
befehlshaber ermächtigt, die Verrichtungen des Standesbeamten — unter Beachtung des § 3
Absatz 3 des Personenstandesgesetzes — einem oberen Militärbeamten als Stellvertreter des
zuständigen Standesbeamten zu übertragen.
2. Als Militärpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle an Bord befindlichen
Personen.
Kaiserl. VO vom 20. Februar 1906 (Röhl S. 369) § 3.
§ 17 Absatz 2
erhält folgende Fassung:
2. In den deutschen Schutzgebieten sind zur Vornahme von Eheschließungen und zur
Beurkundung des Personenstandes die vom Reichskanzler hierzu ermächtigten Beamten zuständig.
Schutzgebietsgesetz in der Fassung vom 10. September 1900 (RGBl S. 812) §8 7.
§ 24 Ziffer 2 Satz 1
erhält folgende Fassung:
Diese Prüfungen sind alljährlich vorzunehmen; das Amtsgericht ist jedoch ermächtigt, die
Prüfung in Gemeinden von weniger als 21000 Einwohnern bloß alle zwei Jahre abzuhalten.
§ 27 Absatz 1
erhält folgenden Zusatz:
Auch ist, soweit tunlich, zu prüfen, ob der Standesbeamte die nach § 88 vorgeschriebenen
Anzeigen erstattet hat.
Als
§ 33 a
wird nach § 33 eingestellt:
In kleineren Standesamtsbezirken ist das Hauptregister für mehrere Jahrgänge in einem Gemeinschaft-
gemeinschaftlichen Bande zu führen. Die Standesamtsbezirke, auf welche diese Bestimmung se äne
Anwendung findet, bestimmt das Justizministerium. Jahrgänge.
*e
§ 39 Absatz 2
erhält folgende Fassung:
Vormittags umfaßt die Zeit von 12 Uhr nachts einschließlich bis 12 Uhr mittags aus-
schließlich, nachmittags die Zeit von 12 Uhr mittags einschließlich bis 12 Uhr nachts aus-
schließlich. Zur Bezeichnung der Mittagszeit kann der Vordruck „mittags“ in den Formu-
laren & und C unverändert benutzt werden.
8 57 Absatz 5
erhält folgenden Zusatz:
und welche auf Grund der Ermächtigung oder der Bescheinigung des Standesbeamten
die Ehe vor dem Standesbeamten eines anderen Bezirks geschlossen haben. 88 224, 249, 271.
In dem Eintrag ist auf die Nummer der Urkunde in den Sammelakten (8 67) zu verweisen.
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