Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

62 VI. 
a. Durch Ent- 
17. Beendigung der] lassung vor1. widerruf- 17. a. 1. 
Zwangserziehung vollendetem lich: 
(durch Eintrag des 20. Lebens- 
Datums aufder jahr: 2. endgültig. 2 
betreffenden Zeile b. durch Eintritt der gesetz- b. 
zu bezeichnen): lichen Endzeit: 
C. Durch Tod: c. 
18. Gründe der vorzeitigen Entlassung und 18. 
etwaiger Vorbehalte bei widerruflicher Entlassung: 
19. Wohin erfolgte die Entlassung? 19 
20. Welchen Beruf hat der Entlassene ergriffen? 20. 
21 Erfolg der Zwangserziehung (ob gebessert,21. 
zweifelhaft, nicht gebessert). Aussicht für die 
Zukunft: 
22. Nachrichten über die spätere Führung und 22 
spätere Schicksale: 
23. Angabe des endgültig unterstützungspflichtigen 23. 
Armenverbands, sowie der ihm und der 
Staatskasse obliegenden regelmäßig wiederkehren- 
den finanziellen Leistung: 
24. Dauer der Unterbringung: 24 
25. Bemerkungen: 25 
  
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in Karlerude.
	        
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