Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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mit wenn sie bereits verheiratet waren, wodurch die etwa früher bestandene Ehe aufgelöst 
worden ist und ob minderjährige Kinder aus dieser Ehe vorhanden sind. Soweit die Richtigkeit 
dieser Angaben dem Standesbeamten nicht persönlich bekannt oder durch die vorliegenden 
Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel hinreichend festgestellt ist, soll wenigstens 
einem der Verlobten eine eidesstattliche Versicherung darüber (vergleiche 8 236) abgenommen 
werden. Dem Vorlagebericht sind die Geburtsurkunden der Verlobten, die Ausweise über ihre 
Staatsangehörigkeit, das Protokoll über eine etwaige eidesstattliche Versicherung sowie alle 
diejenigen Urkunden anzuschließen, welche für die Entscheidung des Gesuchs von Bedeutung 
sein können. 
§ 209. 
1. Die russische Regierung betrachtet als Erfordernis einer gültigen Eheschließung ruffischer 
Staatsangehöriger, auch wenn dieselbe im Auslande vor sich geht, die Trauung durch einen 
die 
Geistlichen von der Konfession des betreffenden russischen Staatsangehörigen, also bei orthodoxen ssirden von 
Besondere 
Bestimmung 
Ehe- 
Russen die Trauung durch einen Geistlichen der russischen Kirche. ussen, Bul- 
2. Aus diesem Grunde haben die Standesbeamten vor jeder Eheschließung eines russischen 
Staatsangehörigen im Großherzogtum die Verlobten darauf aufmerksam zu machen, daß die 
standesamtliche Eheschließung ohne nachfolgende kirchliche Trauung in ihrem Heimatstaate nicht 
als rechtsgültig anerkannt werde, und die Eheschließung darf nur zugelassen werden, wenn — 
namentlich bei orthodoxen Russen — die sichere Gewähr dafür gegeben ist, daß die Verlobten 
willens und in der Lage sind, der standesamtlichen Eheschließung die kirchliche Trauung in 
einer den Anforderungen ihrer heimatlichen Gesetzgebung entsprechenden Weise nachfolgen 
zu lassen. 
3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Bulgaren, Griechen und Serben 
entsprechende Anwendung. 
8 210. 
Hegt der Standesbeamte Zweifel über die Anwendung des ausländischen Rechts oder die 
Bedeutung einer ihm vorgelegten Urkunde, so hat er unter Vorlage der Akten beim Amts- 
gericht um Belehrung nachzusuchen. Das Amtsgericht kann sich an das Justizministerium wenden. 
8 212. 
lautet künftig: 
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf die Angehörigen folgender Staaten: 
Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, 
Vereinigte Staaten von Nordamerika, Norwegen, sterreich= -Ungarn, Rumänien, Schweden 
und Schweiz. 
Von dem Zeitpunkt ab, an welchem das in § 203 genaunte Abkommen für Spanien und Portugal in Kraft tritl, sind 
auch die Angehörigen dieser Staaten von Beibringung eines Tranerlaubnisscheins befreit. 
* 215 
wird wie folgt gefaßt: 
1. Innerhalb des Gebietes des deutschen Reichs können Deutsche eine Ehe rechtsgültig 
nur vor dem Standesbeamten schließen. 
aren, Griechen 
und Serben.
	        
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