Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LVI. 847 
von demjenigen Standesbeamten zu beurkunden, in dessen Bezirk der Todesfall festgestellt wird 
und, wenn diese Feststellung während der Fahrt erfolgt, von demjenigen Staudesbeamten, in 
dessen Bezirk der Zug oder das Schiff zunächst anhält. 
In 
§ 287 
wird nach den Worten „seinen letzten Wohnsitz gehabt hat“ eingefügt: 
und wenn ein inländischer Wohnsitz nicht bekannt ist, dem Standesbeamten desjenigen Bezirks, 
in welchem der Verstorbene geboren ist. 
Die Anmerkung wird ersetzt durch: 
PSteE# #§ 71, Kaiserl. VO vom 20. Februar 1906 § 3 Ziff. 1. 
Der Anmerkung des 
8 288 
ist beizufügen: 
und vom 20. Februar 1906 §K 2. 
§ 300 
erhält als Absatz 3c folgenden Zusatz: 
Hinsichtlich der Militärpersonen der Kaiserlichen Marine durch den Befehlshaber, welcher 
Gerichtsherr der niederen Gerichtsbarkeit ist. 
In der Anmerkung wird beigefügt: 
und vom 20. Februar 1906 & 2. 
In 322 
werden Absatz 4 und in der Anmerkung die Worte: 
NG K 23. 
gestrichen. 
9 328 
erhält folgende Fassung: 
1. Mit der Verhängung der ersten Strafe ist eine nochmalige Aufforderung nach § 326 
unter Androhung einer weiteren Strafe zu verbinden. 
2. In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt wird. 
In 
§ 331 Absatz 16 
wird das Wort „Tage“ ersetzt durch „Wochentage“. 
331 Absatz 5 
erhält folgende Fassung: 8 sab 
Der Standesbeamte hat dem Bezirksamte zu berichten, sobald ihm bekannt wird, daß 
eine vorgeschriebene Anzeige nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erstattet oder eine Beerdigung 
entgegen der Vorschrift des 8 305 Ziffer 1 vorgenommen worden ist. 
341 
erhält folgenden Absatz 3: 
Die Vorschrift des § 134 Absatz 3 findet Anwendung.
	        
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