Nr. VIII. 75
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 9. März 1906.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Zuständigkeit
zur Führung des Grundbuchs für geichlossene Hofgüter betreffend; des Miuisteriums des Innern: den Verkehr
mil Giften betressend.
Verordnung.
(Vom 22. Februar 1906.)
Die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs für geschlossene Hofgüter betreffend.
Auf Grund des § 30 des Gesetzes vom 20 August 1898, die geschlossenen Hofgüter
betreffend (Gesetzes= und Verordnungeblatt Seite 405 ff.), wird verordnet wie folgt:
81.
Zur Führung des Grundbuchs für ein geschlossenes Hofgut, das aus mehreren in ver—
schiedenen Grundbuchamtsbezirken belegenen Parzellen besteht, ist das Grundbuchamt zuständig,
in dessen Bezirk sich das Hauptgebäude des Hofgutes befindet
82.
Auf die Zuschreibung und Abschreibung von in anderen Grundbuchamtsbezirken belegenen
Parzellen (§ 5 Absatz 2 des Gesetzes) finden die Vorschriften der 88 107, 109 und 110
der Grundbuchvollzugsverordnung vom 18. Februar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 131) entsprechende Anwendung.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem 1 April d. J. in Kraft.
Karlsruhe, den 22. Februar 1906.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch.
Dr. Jolly.
Gesetzes-und Verordnungsblatt 1906. 12